Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: 14-November-gsw.pdf
- S.171
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Ausgleichstaxe
Nicht unmittelbar den Personalausgaben zuzuordnen, aber in einem
gewissen Konnex zu sehen, ist die Zahlung der Ausgleichstaxe nach
dem Behinderteneinstellungsgesetz, die alljährlich bei Nichterfüllung
der Beschäftigungspflicht begünstigter Behinderter vom Bundessozialamt mittels Bescheid vorgeschrieben wird. Für das Kalenderjahr 2012
musste, wie schon für das Jahr 2011, keine Ausgleichstaxe entrichtet
werden, da die Stadtgemeinde Innsbruck im fraglichen Zeitraum der ihr
obliegenden Beschäftigungspflicht zur Gänze nachgekommen ist. Darüber hinaus konnte auf Grund der Beschäftigung von einer in Ausbildung stehenden begünstigten Behinderten für dieses Kalenderjahr eine
Prämie von rd. € 1,9 Tsd. lukriert werden. Die Besetzungsquote belief
sich auf 162,15 %.
Pensionsaufwand
Für Pensionen, Ruhegenüsse und Ruhegelder sowie Ehrengaben waren € 32,477 Mio. veranschlagt, tatsächlich aufgewendet werden mussten € 32,038 Mio. (+ 3,2 % gegenüber 2011). Unter Berücksichtigung
der im Jahr 2012 zur teilweisen Finanzierung der Pensionslasten zur
Verfügung stehenden Mittel (Überweisungsrenten, Pensions- und Pensionssicherungsbeiträge) ergab sich bei einer im Vergleich zum Vorjahr
um insgesamt 22 niedrigeren Anzahl der Pensionsparteien ein Nettopensionsaufwand von € 29,059 Mio. (+ 3,7 % gegenüber 2011). Ein
Grund hiefür ist auf eine mit 01.01.2008 in Kraft getretene Novellierung
des Landesbeamtengesetzes (38. Landesbeamtengesetznovelle,
LGBl. Nr. 79/2007, § 60 Abs. 2) zurückzuführen, welche entsprechend
den Bestimmungen des IGBG 1970 (§ 51) auch für die Pensionsansprüche der städtischen Beamten gilt. Demzufolge waren die Ruhebezüge der Pensionisten 2012 (zum 01.02.) entsprechend dem Ausmaß
der Änderung des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der V. Dienstklasse zu erhöhen (plus 3,05 %).
Gemäß den Bestimmungen der 45. Landesbeamtengesetz-Novelle
(LGBl. Nr. 21 vom 15.12.2011, Art. II Z 11) galt diese Regelung allerdings nur bis zu einem Betrag von 100 % des Bezugsansatzes der
VGr. V/2 (2012: € 2.341,70), für den diesen Grenzwert übersteigenden
Teil war nur die halbe Valorisierung vorgesehen (Mindervalorisierung).
Weiters kam es aufgrund des Umstandes, dass die Gehaltsanpassung
erst mit 01.02.2012 wirksam geworden ist, fallweise zu Nachzahlungen
für den Monat Jänner 2012, da bis zu einem Grenzbetrag von 150 %
von V/2 (€ 3.370,35) die Pensionen im Ausmaß der für das Jahr 2011
gültigen Anpassung in Höhe von 1,13 % bzw. über diesen Grenzbetrag
hinaus im halben Ausmaß (0,565 %) zu erhöhen waren.
Parallel dazu war einerseits beim Pensionsbeitragsaufkommen der
pragmatisierten aktiven Bediensteten sowie der Mandatare ein Rückgang um 5,7 % festzustellen, während bei den Pensionssicherungsbeiträgen, welche gemäß PG 1965 bzw. LBG 1998 Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen zu entrichten haben, eine Zunahme um 4,2 % zu verzeichnen war. Dieser Umstand ist auch auf
eine neuerliche Anhebung dieses Pensionsbeitrages um einen Zehntel
Prozentpunkt per 01.04.2012 zurückzuführen. Andererseits schlugen
sich die Kosten anlässlich von Neupensionierungen wegen der höheren Bemessungsgrundlagen naturgemäß auch in einem höheren Ausmaß zu Buche.
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Zl. KA-08253/2013
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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