Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: 14-November-gsw.pdf
- S.173
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Dienstwohnungsvergütungen
Im Zuge einer stichprobenartigen Durchsicht des Lohnartenkataloges
hat die Kontrollabteilung in die unter dem Titel „Sachbezug Wohnung“
unter der LOA 570 ausgewiesenen Entgelte und in Verbindung damit
die bei diversen Teilabschnitten unter der Vp. 817500 vereinnahmten
„Kostenbeiträge Dienstwohnungsvergütungen“ Einsicht genommen.
Im Jahr 2012 waren an insgesamt 29 städtische Bedienstete Dienstwohnungen vergeben, die Einnahmen aus den dafür zu leistenden
Vergütungen der Dienstwohnungsinhaber beliefen sich auf rd. € 71,0
Tsd. Zum Prüfungszeitpunkt (August 2013) ist hinsichtlich der Anzahl
der zugewiesenen Dienstwohnungen keine Änderung eingetreten.
Anlässlich der Darstellung der rechtlichen Grundlagen zur Regelung
des Komplexes der Dienstwohnungen, welche sich bis in das Jahr
1938 rückverfolgen lassen, hat die Kontrollabteilung bemerkt, dass die
zuletzt vom Gemeinderat im Jahr 1991 beschlossene Verordnung über
die Vergütung für Dienstwohnungen nur auf die zu leistenden Vergütungen für an Beamte der LH Innsbruck zugewiesene Dienstwohnungen abzielt. Wenngleich diese Bestimmungen in der Praxis auch für die
privatrechtlichen Bediensteten der Stadtgemeinde angewandt werden,
fehlt diesbezüglich sowohl im I-VBG als auch in der erwähnten Verordnung des Gemeinderates ein entsprechender Verweis.
Neben der zu entrichtenden Dienstwohnungsvergütung nach den
Grundsätzen der Stadtgemeinde ist in jedem einzelnen Fall auch eine
Sachbezugsbewertung nach den Richtlinien des EStG 1988 (§ 15) vorzunehmen. Konkret bedeutet dies, dass der Unterschiedsbetrag zwischen der tatsächlich vom Bezug des Bediensteten einbehaltenen
Dienstwohnungsvergütung und jenem Wert, der sich aufgrund der
steuerlichen Wohnraumbewertung ergibt, der Lohnsteuerbemessungsgrundlage (wie auch der Bemessungsgrundlage zur Sozialversicherung) zuzuschlagen ist. Dazu sind in der Sachbezugswerteverordnung
des BM für Finanzen u.a. Richtwerte für Wohnraummieten nach dem
RichtWG definiert. Dieser Richtwert beträgt für Tirol seit 01.04.2012
€ 6,29/m² je Monat (ohne Berücksichtigung von Abschlägen).
Im Rahmen der von der Kontrollabteilung untersuchten Stichproben
wurde sowohl die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung als auch
die steuerliche Sachbezugsbewertung hinsichtlich ihrer Richtigkeit verifiziert. Während im Nachvollzug der steuerlichen Sachbezugsbewertung im Wesentlichen deren Richtigkeit festgestellt werden konnte, sind
bei der Festsetzung der Dienstwohnungsvergütungen eine Reihe von
Schwachstellen zu Tage getreten. Im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen erschienen aus der Sicht der
Kontrollabteilung folgende Maßnahmen wesentlich:
Präzisierung der bestehenden Rechtsvorschriften in Bezug auf die
Anwendbarkeit für die städtischen Vertragsbediensteten.
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Zl. KA-08253/2013
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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