Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2013

/ Ausgabe: 14-November-gsw.pdf

- S.176

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4 Außerordentlicher Haushalt
Generelle Grundsätze
für die Mittelanmeldung
im AO-Haushalt

Der vom Gemeinderat beschlossene AO-Haushalt 2010 stellte den
unmittelbaren, fortzuschreibenden Ausgangspunkt für den über Auftrag
der Frau Bürgermeisterin zu erstellenden Investitionsplan 2011 bis
2014 dar, der wiederum in direktem Zusammenhang mit den
AO-Haushalten 2011 und 2012 (Doppelbudget) zu sehen ist. Für die
Anmeldung der einzelnen Jahresansätze der AO-Haushalte 2011 und
2012 hat die MA IV – Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft allgemeine Grundsätze erarbeitet, die als strikte Vorgaben unbedingt zu
beachten sind und deshalb alljährlich wiederholend – für die Jahre
2011 und 2012 mit Rundschreiben vom 08.06.2010, Zl. IV-5602/2010 –
u.a. auch den einzelnen Magistratsabteilungen zur Kenntnis gebracht
werden. Einen wesentlichen Grundsatz bildet jener der „Ausgabenorientierung“, wonach Ansätze ausschließlich nach der voraussichtlichen Gesamtausgabe des Haushaltsjahres auszurichten sind. Es dürfen also nur diejenigen Vorhaben mit jenen Beträgen in den
AO-Haushalt aufgenommen werden, deren Ausgabe im betreffenden
Haushaltsjahr mit Sicherheit zu erwarten ist. Neben weiteren Grundsätzen, wie beispielsweise der „Projektreife“ (= die angemeldeten Vorhaben müssen in formeller und materieller Hinsicht eine dem Ausgabenansatz adäquate Ausführungsreife aufweisen) oder dem „Finanzierungsrahmen“ (= der Bedeckungsplan für den AO-Voranschlag wird in
Übereinstimmung mit dem Investitionsplan festgelegt), ist vor allem
auch jener der „Bewirtschaftung“ von Vorhaben des AO-Haushaltes
von entscheidender Bedeutung.

Kreditreste aus den
AO-Haushalten 2010
und 2011

Analog dem Ordentlichen Haushalt erfolgt die Bewirtschaftung nach
dem Prinzip der Fälligkeit und ist in qualitativer und quantitativer Hinsicht strikt nach den beschlossenen Ansätzen auszurichten. Nachträge
zu den Ausgabenansätzen sind jedenfalls nur dann zulässig, wenn zur
Wahrung des Gesamtfinanzierungsrahmens bei anderen Ausgabenposten entsprechende Einsparungen lukriert werden können oder
Mehrerlöse bei den AO-Einnahmen sichergestellt sind. Im Zusammenhang damit ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Pkt. 10 der Ausführungsbestimmungen für die Voranschläge 2011 und 2012 Ausgabemittel des AO-Voranschlages, über die am Ende des Rechnungsjahres
noch nicht verfügt ist, grundsätzlich als verfallen gelten. Der Gemeinderat kann jedoch über Antrag des Ausschusses für Finanzen, Subventionen und Beteiligungen in begründeten Fällen über deren weitere
Verwendung nach Abschluss der Kassen- und Rechnungsbücher, d.h.
eine Übertragung auf das Folgejahr, verfügen. Allerdings dürfen Überträge nur in dem im Folgejahr unbedingt benötigten Ausmaß beantragt
werden, wobei auch die Ansätze des Folgejahres mitberücksichtigt
werden müssen. Von der MA IV wird jedes begründete Ansuchen auf
seine tatsächliche Notwendigkeit überprüft, bevor es an den Ausschuss für Finanzen, Subventionen und Beteiligungen weitergeleitet
wird.
Die MA IV – Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft hat im Rahmen
der Erstellung der AO-Budgets für die Jahre 2011 und 2012 (Doppelbudget) am 10.02.2011 unter der Geschäftszahl IV – 16186/2010 eine
mit den Anordnungsberechtigten abgestimmte Liste der aus sachlichen
Gründen unbedingt notwendigen Überträge aus dem AO-Haushalt
2010 in die AO-Haushalte 2011 und 2012 vorgeschlagen. In der Folge
hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 24.03.2011 den Antrag des

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Zl. KA-08253/2013

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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