Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: 14-November-gsw.pdf
- S.184
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Bilanzposition „Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten,
einschließlich Bauten auf fremden Grund“ erfasst worden ist. Zum anderen ist das von der Stadt Innsbruck im Zuge des Abtretungsvertrages
übernommene Stammkapital der Innsbrucker Markthallen-Betriebsgesellschaft m.b.H. in Höhe von € 595.917,24 unter den „Anteilen an
verbundenen Unternehmen“ ausgewiesen worden. Nach Meinung der
Kontrollabteilung wäre(n) unter den Finanzanlagen nicht die Höhe des
Stammkapitals, sondern die tatsächlichen Anschaffungskosten in der
Höhe von € 1,00 auszuweisen gewesen.
Das Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft der MA IV führte in ihrer
Stellungnahme dazu aus, dass der Ausweis der Beteiligungen „aus
dem lt. VRV als Beilage im Rechnungsabschluss enthaltenen Stand an
Beteiligungen abgeleitet wird. Die Beteiligungen werden daher nicht
nach den Bilanzierungs- und Bewertungsregeln des UGB geführt, sondern mit dem jeweiligen städtischen Anteil am Stamm- bzw. Grundkapital.“ Eine Aufnahme der Beteiligung an der Innsbrucker MarkthallenBetriebsgesellschaft m.b.H. in den Nachweis der Beteiligungen zu den
Anschaffungskosten stelle einen Systembruch dar und werde daher
auch weiterhin mit dem städtischen Anteil am Stammkapital geführt
werden.
Die Kontrollabteilung merkte zu dieser abgegebenen Stellungnahme
an, dass sie nicht verkenne, dass die VRV für Länder, Gemeinden und
Gemeindeverbände keine Bewertungsvorschriften u.a. für nicht abnutzbares Anlagevermögen vorsieht. Sie machte jedoch darauf aufmerksam, dass die Stadt Innsbruck in diesem Fall ihr Vermögen um rd.
€ 595,9 Tsd. höher ausweist als es nach den unternehmensrechtlichen
Bewertungsvorschriften vorgesehen ist.
Zudem zeigte sich die Kontrollabteilung über die im Anhang der Vermögensrechnung 2012 dargelegten Ausführungen verwundert, aus
welchen hervorgeht, dass sich der Wert des Anlagevermögens „aus
den gesamten historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten (Anfangsbestand und Zugänge 2012) vermindert um Abgänge, kumulierte
Abschreibungen …“ ergäbe.
Begleichung
Abtretungspreis
Im Zusammenhang mit der Begleichung des vereinbarten Abtretungspreises in Höhe von € 1,00 machte die Kontrollabteilung darauf aufmerksam, dass die Auszahlung dieses Betrages in der städtischen
Jahresrechnung 2012 nicht erfasst ist. Vom seinerzeitigen Geschäftsführer der Gesellschaft und vom damaligen Leiter des Büros der Bürgermeisterin wurde auf einer „Quittung“ bestätigt, dass der genannte
Betrag den Kaufpreis an beide Kammern darstelle und dieser von der
Frau Bürgermeisterin in bar ausbezahlt worden wäre. Korrekterweise
wäre die Übernahme des Abtretungspreises von vertretungsbefugten
Personen der beiden abtretenden Kammern zu bestätigen gewesen.
Zur Dokumentation, dass der Abtretungspreis tatsächlich aus städtischen Geldmitteln beglichen worden ist, wäre dieser Auszahlungsvorgang (Rückerstattung des Betrages in Höhe von € 1,00 an die Frau
Bürgermeisterin) nach Einschätzung der Kontrollabteilung nachzuholen. Die Kontrollabteilung empfahl daher, die Rückerstattung des Betrages in Höhe von € 1,00 vorzunehmen und somit die Bezahlung des
Abtretungspreises in der städtischen Buchhaltung zu dokumentieren.
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Zl. KA-08253/2013
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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