Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2013

/ Ausgabe: 15-Dezember.pdf

- S.30

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sind. Diese haben naturgemäß kürzere Einsatzzeiten, wenn es darum geht, dass irgendwo in der technischen Anlage ein Gebrechen ist und man dringend jemanden
benötigt.
Ich gehe davon aus, dass es, streng nach
dem Vergabegesetz, genügend Möglichkeiten gibt. Es liegt an der Kreativität des Auslobers, jene Kriterien hineinzuschreiben, wo
es darum geht, wirklich das wirtschaftlich
günstigste Angebot (jenes mit dem besten
Preis/Leistungsverhältnis und nicht jenes
mit dem niedrigsten Preis) aus dem Markt
herauszulocken.
GR Buchacher: Es ist klar, dass es nach
dem EU-Vergaberecht passiert. Ich möchte
damit nur sagen, dass auch dort alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, das Billigstbieterprinzip hintanzustellen.
GR Miloradovic: Nach § 79 Abs. 3, Bundesvergabegesetz 2006( BVerG) muss bei
der Ausschreibung festgemacht werden, ob
man dem Billigst- oder dem Bestbieterprinzip folgt. Das ist es eigentlich und liegt
schon an uns. In diesem Falle war das mit
der Kreativität gemeint.
GR Kritzinger: Es wäre mir ein großes Anliegen, sich bei diesem Wettbewerb, der
hier durchgeführt wird, nicht darauf zu fixieren, dass der erste Preisträger den Auftrag
erhält. Es sollte für den Ausschuss für
Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration und für den Gemeinderat noch ein
Spielraum vorhanden sein, sich dies anzusehen, was vorgesehen ist. Sieht man sich
die Preissteigerungen an, geht es um über
€ 50 Mio.

Es ist erste und oberste Aufgabe dieser Jury, das umzusetzen. Wir haben als politische Entscheidungsträger die professionellen, nachvollziehbaren und transparenten
Rahmenbedingungen vorzugeben und befinden uns nicht im rechtsfreien Raum.
In der Stadt Innsbruck sind wir mit einer
sehr guten Erfahrung tätig. Ich spreche von
98 % bis 99 % der Ausschreibungen, wo
wirklich das beste Projekt für die Stadt
Innsbruck umgesetzt wird. Ich bitte, den
entsprechenden Rahmen zur Kenntnis zu
nehmen.
GR Appler: Es ist jetzt zwar noch schwer
möglich, aber ist von Seiten der Innsbrucker
Immobilien GmbH & Co KG (IIG) angedacht, auch eine Schätzung der Folgekosten vorzulegen, wenn das Siegerprojekt
vorliegt?
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Nicht nur
wenn das Projekt fertig ist, sondern das ist
unmittelbar und primär eine Aufgabe, die
durch die Mag.-Abt. IV, Finanzverwaltung
und Wirtschaft mit der Mag.-Abt. V, Kultur,
vorzulegen ist. Es trifft nicht nur die Stadt
Innsbruck, sondern auch das Land Tirol und
den Bund und ist unabdingbar und Voraussetzung, denn es muss im Jahresvoranschlag der Landeshauptstadt Innsbruck
Niederschlag finden.
GR Kritzinger: Ich lege großen Wert darauf
und werde mich noch genau informieren, ob
man in die Bestimmungen der Ausschreibung des Wettbewerbes nicht den Passus
hineingeben kann, dass es nicht bindend
sein sollte.

Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: GR Kritzinger,
um das jetzt nicht unter Anleitung zum
Amtsmissbrauch zu subsummieren, würde
ich dazu StR Mag. Fritz um eine juristische
Aufklärung bitten.

Wir sind an dem Wettbewerb interessiert
und schauen uns die gesamten Pläne und
die vorhandenen Vorstellungen gerne an,
wollen uns aber nicht bindend verpflichten,
dem Sieger des Wettbewerbes diesen Auftrag zu erteilen.

Es gibt ein Wettbewerbsverfahren und der
Gemeinderat hat seit weit mehr als fünfzehn
Jahren eigentlich immer sehr gut daran getan, sich in 99 % der Fälle an das Wettbewerbsergebnis zu halten. Ich sage es jetzt
so, wie es GR Grünbacher bei manchen
Dingen sagt: "Es ist verdammt nochmal die
Pflicht der Jury, das bestmögliche…". Es ist
weder das teuerste noch das billigste und
weder das kleinste, noch das größte, sondern das beste Projekt auszuwählen.

Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: GR Kritzinger,
ich bitte dringend, dass Ihr im Rahmen Eures Klubs einmal die Kammer für Architektinnen und Architekten und Ingenieurkonsulentinnen und Ingenieurkonsulten einlädt.
Wir bewegen uns hier in einem Rahmen,
den nicht jede Gemeinderätin bzw. jeder
Gemeinderat x-beliebig abändern kann.
Man kann gesetzliche Initiativen starten, die
Wettbewerbsordnung überhaupt zu ändern.
Das ist jeder/jedem unbenommen.

GR-Sitzung 5.12.2013