Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2018

/ Ausgabe: 2018-05-24-GR-Protokoll_Konstituierung.pdf

- S.17

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2018-05-24-GR-Protokoll_Konstituierung.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2018
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
- 214 -

GR Lassenberger für StR Federspiel
in

GR Kurz für StR Dengg
GR Plach für StRin Mag.a Mayr

Ich schlage dem Gemeinderat vor zu beschließen, dass die Wahl nicht mit Stimmzetteln durchgeführt wird, sondern per
Handzeichen.
Beschluss (einstimmig):

Bestellung des Substanzverwalters, der StellvertreterInnen des
Substanzverwalters und der/s
ersten Rechnungsprüferin/s
nach § 36b Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996,
LGBl. Nr. 74/1996, für die Gemeindegutsagrargemeinschaft
Amraser Hochwald gemäß § 83
lit. g IWO 2011

Die Wahlen werden mittels Handzeichen
durchgeführt.

Bgm. Willi: Nach § 36b Abs. 1 des Tiroler
Flurverfassungslandesgesetzes 1996 hat
der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde aus seiner Mitte für die
Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates die/den SubstanzverwalterIn, für
den Fall der Verhinderung der/des Substanzverwalterin/s eine/n erste/n und eine/n zweite/n StellvertreterIn sowie nach
§ 36b Abs. 5 die/den erste/n RechnungsprüferIn zu bestellen. Diese Bestellungen
sind nach § 83 lit. g Innsbrucker Wahlordnung (IWO) 2011 in der konstituierenden
Sitzung des Gemeinderates vorzunehmen.

Bgm.-Stellv. Gruber zum Substanzverwalter,

14.

Ich schlage vor, dass die Stadt Innsbruck
als substanzberechtigte Gemeinde für die
Gemeindegutsagrargemeinschaft Amraser
Hochwald nach § 36b Abs. 1 des Tiroler
Flurverfassungslandesgesetzes 1996
Bgm.-Stellv. Gruber zum Substanzverwalter, GR Mag. Fritz zum ersten Stellvertreter des Substanzverwalters, Bgm-Stellv.in
Mag.a Oppitz-Plörer zur zweiten Stellvertreterin des Substanzverwalters und nach
§ 36b Abs. 5 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 GR Mag. Anzengruber
zum ersten Rechnungsprüfer bestellt.
Nach § 36b Abs. 6 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 sind bei diesen Bestellungen die das Abstimmungsverfahren bei Wahlen regelnden Vorschriften anzuwenden. Es gilt daher § 22 Abs. 3
des Stadtrechtes der Landeshauptstadt
Innsbruck (IStR), wonach Wahlen mit
Stimmzetteln durchzuführen sind, wenn
der Gemeinderat nichts anderes beschließt.

Konstituierende GR-Sitzung 24.05.2018

Beschluss (einstimmig):
Die Stadt Innsbruck als substanzberechtigte Gemeinde für die Gemeindegutsagrargemeinschaft Amraser Hochwald
bestellt nach § 36b Abs. 1 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996

GR Mag. Fritz zum ersten Stellvertreter des Substanzverwalters,
Bgm-Stellv.in Mag.a Oppitz-Plörer zur
zweiten Stellvertreterin des Substanzverwalters,
und nach § 36b Abs. 5 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996
GR Mag. Johannes Anzengruber
zum ersten Rechnungsprüfer.
Bgm. Willi: Ich bedanke mich bei den
Gewählten für den Dienst, den sie für die
Agrargemeinschaft Amraser Hochwald
verrichten werden.
15.

Wahlen in die Ausschüsse gemäß § 90 IWO 2011: Festsetzung
der Anzahl der Mitglieder, Bestimmung, ob die Mitglieder der
Ausschüsse im Fall ihrer Verhinderung durch Ersatzmitglieder zu vertreten sind; Wahl der
Mitglieder und gegebenenfalls
der Ersatzmitglieder

Bgm. Willi: Gemäß § 30 Abs. 1 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck
(IStR) hat der Gemeinderat einen Kontrollausschuss und einen Ausschuss für
Finanzen und Subventionen sowie gemäß
§ 5 des Gesetzes über das Verfahren in
Fällen der Unvereinbarkeit einen Unvereinbarkeitsausschuss einzurichten. Darüber hinaus kann der Gemeinderat weitere
Ausschüsse bestellen.