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Jahr: 2018

/ Ausgabe: 2018-11-15-GR-Protokoll.pdf

- S.45

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16.

MagIbk/22375/SP-BB-PR/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. PR-B24, Pradl, Bereich
zwischen Burgenlandstraße, Amraser Straße, Wiesengasse und
Resselstraße (als Änderung der
Bebauungspläne Nr. 63/gk1,
Nr. 63/gk2, Nr. 63/gk3, Nr. PR-B3,
Nr. PR-B3/1, Nr. PR-B3/2, Nr. PRB3/3 und Nr. PR-B21), gemäß § 56
Abs. 1 und 2 TROG 2016, 2. Entwurf

GR Mag. Krackl: Während der gesetzlichen
Frist sind zehn Stellungnahmen eingegangen. Diese liegen dem Akt im Original bei.
Die Stellungnahmen, die sich vor allem gegen Dichtebestimmungen wenden, wurden
im Bericht der Mag.-Abt. III, Stadtplanung,
Stadtentwicklung und Integration, der dem
Akt beiliegt, ausführlich behandelt und im
Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau
und Projekte eingehend beraten.
Dabei kann festgestellt werden, dass die
eingebrachten Stellungnahmen keine neuen
Aspekte hervorgebracht haben, die zu generellen Änderungen der Dichtefestlegungen führen. Sollten im Rahmen von Wettbewerben mit entsprechenden Randbedingungen vertretbare, qualitätsvolle Wohnprojekte
erarbeitet werden, wären nachfolgende,
projektbezogene Bebauungsplanänderungen denkbar.
Im Sinne eines Einspruchs können Übertragungsfehler bei Dichtefestlegungen korrigiert werden, weshalb die Auflage eines
2. Entwurfes vorgeschlagen wird.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte empfiehlt dem Gemeinderat einstimmig:
Mehrheitsbeschluss (gegen FRITZ und GERECHT, 2 Stimmen):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
25.10.2018:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes
Nr. PR-B24, Pradl, Bereich zwischen Burgenlandstraße, Amraser Straße, Wiesengasse und Resselstraße (als Änderung der
Bebauungspläne Nr. 63/gk1, Nr. 63/gk2,
Nr. 63/gk3, Nr. PR-B3, Nr. PR-B3/1, Nr. PRGR-Sitzung 15.11.2018

B3/2, Nr. PR-B3/3 und Nr. PR-B21), gemäß
§ 56 Abs. 1 und 2 TROG 2016, 2. Entwurf,
wird.
Gleichzeitig wird gemäß § 71 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) 2016 der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes
gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst
dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb
der Auflagefrist keine Stellungnahme zum
Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
Die Auflagefrist wird gemäß § 66 Abs. 3
TROG 2016 auf zwei Wochen herabgesetzt.
17.

MagIbk/25509/SP-BB-HW/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. HW-B19, Hötting-West,
Bereich nördlich Vögelebichl
Hausnr. 3 bis 21, 23, 44, 44a und
49a sowie südlich Vögelebichl
Hausnr. 25 bis 38, gemäß § 56
Abs. 1 und 2 TROG 2016

Mehrheitsbeschluss (gegen FRITZ und GERECHT, 2 Stimmen):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
25.10.2018:
Die Auflage des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. HW-B19,
Hötting-West, Bereich nördlich Vögelebichl
Hausnr. 3 bis 21, 23, 44, 44a und 49a sowie
südlich Vögelebichl Hausnr. 25 bis 38, gemäß § 56 Abs. 1 und 2 TROG 2016, wird
beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 71 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss
über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes gefasst, wobei
dieser Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von
einer hierzu berechtigten Person oder Stelle
abgegeben wird.
Der Beschluss erfolgt gemäß § 66 TROG
unter der aufschiebenden Bedingung, dass