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Jahr: 2018

/ Ausgabe: 2018-11-15-GR-Protokoll.pdf

- S.300

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Im Herbst folgte während der Auflegungszeit des "Frauenvolksbegehrens" ebenfalls der
Aushang eines Plakats, das den Inhalt des Volksbegehrens unterstützte. Auch wenn das
Volksbegehren als solches im Rahmen der Rechtsordnung durchgeführt wurde, stellt sich
die Frage, inwieweit eine politische Parteinahme durch "die Stadt" bzw. deren Organe in
einer Angelegenheit, die nicht in der Kompetenz der Stadt Innsbruck bzw. im eigenen
Wirkungsbereich der städtischen Verwaltung gelegen ist, einerseits rechtlich zulässig und
andererseits statthaft ist.
Das Neutralitätsgebot der Verwaltung wurde hier erneut nicht eingehalten, jene Teile der
Bevölkerung die das Volksbegehren oder Inhalte desselben ablehnen, wurden vor den Kopf
gestoßen. Anstatt eine ordentliche und nach sachlichen Parametern agierende Verwaltung
für alle Bürger zu gewährleisten, wurde das Rathausgebäude für den Aushang ideologischer
Propaganda missbraucht.
Nach dem Demokratieprinzip (Art. 1 B-VG) geht das Recht vom Volk aus. Dementsprechend
findet die politische Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen statt ("von unten nach
oben"). Daraus folgt für die Staatsorgane, zu denen auch die Amtsträger nachrangiger
Gebietskörperschaften gehören, die Pflicht zur parteipolitischen Neutralität, weshalb es
jedem Staatsorgan untersagt ist, im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen in seiner
amtlichen Funktion offen oder verdeckt für eine bestimmte Partei bzw. bestimmte
parteipolitische Standpunkte einzutreten.

In diesem Zusammenhang wird Hr. Bürgermeister ersucht. folgende Fragen zu beantworten:
1. Wer hat die Aufhängung des Plakats "Sicher sein" veranlasst?
2. In welchem Zeitraum wurde das Plakat "Sicher sein" ausgehängt?
3. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Anbringung bzw. die Veranlassung zur
Anbringung des Plakats "Sicher sein"?
4. Welche genauen Zielsetzungen und Maßnahmen sind im Rahmen des auf dem
Plakat textierten Wortlaut "Engagiert gegen Abschiebungen nach Afghanistan"
geplant bzw. umfasst?
5. Wie beurteilen Sie den Wortlaut des Plakats im Hinblick auf die Kompetenzordnung
des B-VG und das geltende österreichische Fremden- und Strafrecht?
6. Wie beurteilen Sie die Auswirkungen des Aushangs eines Plakats, das die geltende
Rechtsordnung bzw. die Vollzugspraxis von Behörden des Bundes aushöhlt, auf die
Bevölkerung?
7. Wer hat die Aufhängung des Plakats zum Frauenvolksbegehren veranlasst?
8. In welchem Zeitraum wurde das Plakat zum Frauenvolksbegehren ausgehängt?
9. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Anbringung bzw. die Veranlassung zur
Anbringung des Plakats zum Frauenvolksbegehren?
10. Ist Ihnen bewusst, dass Sie kraft Amtes zu einer neutralen Ausübung der Verwaltung
verpflichtet sind? Falls ja, wie rechtfertigen Sie dann parteipolitische Propaganda am
Rathausgebäude?
11 . Ist davon auszugehen, dass Plakataktionen der oben
unterbleiben oder ist beabsichtigt, diese fortzuführen?