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Jahr: 2019

/ Ausgabe: 2019-07-18-GR-Protokoll_T1.pdf

- S.28

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Die Kontrollabteilung empfahl der betroffenen Dienststelle, künftig
erhöhtes Augenmerk auf die periodengerechte Erfassung von Aufwendungen zu legen.
In der dazu abgegebenen Stellungnahme erläuterte das Amt für Präsidialangelegenheiten den exakten Rechnungslauf aus seiner Sicht.
Zusammengefasst wurde dabei festgehalten, dass die Honorarnote
des Rechnungslegers am 07.01.2019 den buchhalterischen Vorgaben
entsprechend unter der zentralen Rechnungsadresse der Stadt Innsbruck (rechnung@innsbruck.gv.at) eingebracht wurde. Die Einspielung
der Honorarnote in den Buchungsworkflow durch die städtische Buchhaltung erfolgte allerdings erst am 22.01.2019, weshalb die Rechnung
seitens des betroffenen Amtes nur mehr zu Lasten des aktuellen
Haushaltsjahres 2019 freigegeben werden konnte.
Periodenreine
Verbuchung im
Zusammenhang mit
der Landesumlage

Mittels des überprüften Auszahlungsbeleges der MA IV – Amt für
Finanzverwaltung und Wirtschaft wurde unter Angabe des
Buchungstextes „Landesumlage Rest 12/2018“ ein Betrag von
€ 431.884,60 auf der Vp. 1/930000-751200 Landesumlage – Transfers
an Länder, -fonds u. -kammern zu Lasten des Rechnungsjahres 2019
verarbeitet.
Bei gesamthafter Betrachtung der von der Gemeindeabteilung des
Landes Tirol am 20.12.2018 erstellten Abrechnung der Abgabenertragsanteile Dezember 2018 wurde der Stadt Innsbruck in dieser Monatsabrechnung eine gesamte Landesumlage im Betrag von
€ 1.120.794,88 vorgeschrieben. Buchungstechnisch wurde dieser
Gesamtbetrag von der Fachdienststelle insofern aufgeteilt, als ein
Teilbetrag von € 688.910,28 – nach Maßgabe des zum Buchungszeitpunkt noch verfügbaren Budgetbetrages – zu Lasten des Haushaltsjahres 2018 eingewiesen worden ist. Der restliche Buchungsbetrag
von
€ 431.884,60 wurde vom Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft –
mangels weiterer budgetärer Deckung – zu Lasten des aktuellen
Rechnungsjahres 2019 eingebucht.
In Verbindung damit wurde von der Kontrollabteilung auf zu bedenkende Aspekte bezüglich der periodenreinen Erfassung von Aufwendungen, der diesbezüglichen Dokumentation in dem vom Land Tirol
erstellten Gemeindefinanzbericht – die Finanzlage der Gemeinden
Tirols sowie betreffend den gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 VRV i.d.F. BGBl. II
Nr. 118/2007 dem Rechnungsabschluss anzuschließenden Nachweis
über die Transfers von und an Träger(n) des öffentlichen Rechts –
hingewiesen.
Die Kontrollabteilung empfahl der betroffenen Dienststelle, künftig
erhöhtes Augenmerk auf die periodenreine Erfassung von Aufwendungen – insbesondere bezüglich der Landesumlage – zu legen.
Im Anhörungsverfahren erläuterte das Amt für Finanzverwaltung und
Wirtschaft die sich ergebende bzw. vom Amt verfolgte Verbuchungslogik aus seiner Sicht. Die angeregte periodengerechte Verbuchung ist
aus Sicht der Fachdienststelle erst ab dem Rechnungsabschluss 2020

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Zl. KA-05427/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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