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Jahr: 2019

/ Ausgabe: 2019-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.13

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(zu Punkt 2.1)
Anlage 1
Entwurf
Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom …, mit der die
Friedhofsordnung für die städtischen und nichtstädtischen Friedhöfe geändert wird
(Beschluss des Gemeinderates vom …)

Artikel I
Die
Friedhofsordnung
für
die
städtischen
und
nichtstädtischen
Friedhöfe
(Gemeinderatsbeschluss vom 03.12.1998 in der Fassung des Beschlusses vom
15.07.2010) wird wie folgt geändert:
1. Die Promulgationsklausel hat zu lauten:
„Auf Grund des § 33 Abs. 6 Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt
geändert durch LBGl. Nr. 144/2018, wird verordnet:“
2. § 3 Ziffer 4 entfällt und die bisherigen Ziffern 5 bis 9 erhalten die
Ziffernbezeichnungen 4 bis 8.
3. § 3 Ziffer 8 hat zu lauten:
„8. Urnensammelgräber sind Gräber, für die keine Benützungsrechte eingeräumt
werden. In diesen sind jene Urnen beizusetzen, die ausdrücklich hiefür angemeldet
werden oder aus Urnennischen stammen, deren Benützungsrecht erloschen ist.
Weiters können dort Urnen mit Verstorbenen, bei denen die Kremierungskosten von
der Mindestsicherung im Sinne des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr.
99/2010, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 15/2019, getragen werden, beigesetzt
werden.“
4. § 3 Ziffer 9 hat zu lauten:
„9. Anatomiesammelgrab ist ein Urnensammelgrab, das zur Beisetzung von Urnen mit
eingeäscherten Anatomieleichen bestimmt ist. Anatomieleichen sind solche, die vom
Institut für Anatomie für medizinische Zwecke verwendet werden und zur Beisetzung
freigegeben bzw. angemeldet werden.“
5. In § 4 Absatz 1 wird das Wort „Feber“ durch das Wort „Februar“ ersetzt.
6. § 5 Absatz 2 Ziffer 3 hat zu lauten:
„3. das Plakatieren und das Verteilen von Druckschriften und sonstigem Werbematerial
jeder Art,“
7. § 5 Absatz 2 Ziffer 4 hat zu lauten:
„4. das Mitbringen von Tieren, ausgenommen von Assistenzhunden im Sinne des
§ 39a des Bundesbehindertengesetzes, BGBL. Nr. 283/1990, zuletzt geändert
durch BGBL. I Nr. 59/2018,“
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