Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 2019-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.14
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Anlage 1
8. § 8 Absatz 3 hat zu lauten:
„(3) Grüfte werden eingeteilt in Einzelgrüfte (die einer Person zur Benutzung zugewiesen
werden), Sammelgrüfte (deren Gruftnischen einzeln zugewiesen werden) und gruftartig
ausgebaute Erdgräber.“
9. § 10 Absatz 3 Ziffer 4 hat zu lauten:
„4. nicht den Bestimmungen des technischen Anhanges entsprechen würde.“
10. In § 10 Absatz 5 wird das Wort „Jahresfrist“ durch die Wortfolge „drei Monaten“ ersetzt.
11. § 11 Absatz 6 Ziffer 2 hat zu lauten:
„2. die Sauberhaltung der Gruftkammern (Reinigung einmal pro Jahr)“
12. § 11 Absatz 6 Ziffer 4 hat zu lauten:
„4. die Ausstattung und Betreuung des Anatomiesammelgrabes; die Kosten hiefür sind
von der Universität Innsbruck, Institut für Anatomie, zu tragen“
13. § 12 Absatz 2 hat zu lauten:
„(2) Die Zuweisung einer Grabstätte kann an eine natürliche Person erfolgen. Die
Zuweisung an eine juristische Person kann nur erfolgen, wenn diese ein begründetes
Interesse glaubhaft macht, das kein wirtschaftliches Interesse ist.“
14. § 12 Absatz 4 hat zu lauten:
„(4) Das Benützungsrecht an einer Grabstätte beinhaltet das Recht, in der Grabstätte die
zulässige Anzahl von Leichen oder Urnen verstorbener Ehegatten, eingetragener
Partner, Verwandter, Verschwägerter oder Lebensgefährten zu bestatten. Weiters kann
die
Beisetzung
von
Personen,
deren
besonderes
Naheverhältnis
zum
Benützungsberechtigten glaubhaft gemacht wird, vom Stadtmagistrat zugelassen
werden.“
15. § 13 Absatz 1 hat zu lauten:
„(1) Das Benützungsrecht an Erd- und Urnengräbern sowie an Grüften ist über Antrag des
Benützungsberechtigten gegen Entrichtung der Grabbenützungsgebühr um jeweils fünf
oder zehn Jahre zu verlängern, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.“
16. In § 13 Absatz 2 erster Satz wird das Wort „Benutzungsrechtes“ durch das Wort
„Benützungsrechtes“ ersetzt.
17. § 13 Absatz 4 hat zu lauten:
„(4) Jedes Benützungsrecht, das vor dem 01.01.1968 auf Friedhofsdauer eingeräumt
wurde, ist durch schriftliche Erklärung des Benützungsberechtigten periodisch zu
erneuern. Diese Erklärung ist vor Ablauf von jeweils zehn Jahren, ausgehend vom
Zeitpunkt des Erwerbes des Benützungsrechtes, abzugeben. Einer solchen Erklärung ist
die fristgerechte Einzahlung der Grabbenützungsgebühr gleichzuhalten.“
18. § 14 Absatz 1 hat zu lauten:
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