Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 2019-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.15
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
Anlage 1
„(1) Das Benützungsrecht ist unter Lebenden eingeschränkt übertragbar, und zwar in
Form eines schriftlichen Verzichtes zugunsten des Ehegatten, des eingetragenen
Partners, eines Verwandten, zugunsten anderer Personen, wenn ein besonderes
Naheverhältnis
zum
Benützungsberechtigten
(z.B.
Stiefkinder,
Stiefeltern,
Lebensgefährten, geschiedene Eheleute) glaubhaft gemacht wird. Die Änderung der
benützungsberechtigten Person bedarf der Bewilligung des Stadtmagistrates.“
19. In § 14 Absatz 3 vierter Satz wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.
20. § 14 Absatz 5 erster Satz hat zu lauten:
(5) „Der neue Benützungsberechtigte kann den Ehegatten bzw. eingetragenen Partner
bzw. Lebensgefährten des verstorbenen Benützungsberechtigten, mit dem dieser sich
bis zum Zeitpunkt des Todes in aufrechter Lebensgemeinschaft befand, von der
Beisetzung in der betreffenden Grabstätte nicht ausschließen.“
21. § 15 Absatz 2 hat zu lauten:
„(2) Das Benützungsrecht erlischt ohne jeden Anspruch auf Ersatz oder Rückvergütung
bereits bezahlter Gebühren. Lediglich im Falle des Verzichtes des Benützungsrechtes an
einer Grabstätte unter gleichzeitigem Erwerb eines Benützungsrechtes an einer anderen
Grabstätte auf einem städtischen Friedhof kann auf Ansuchen eine aliquote Anrechnung
der bezahlten Gebühr bei der Gebühr für die neue Grabstätte gewährt werden.“
22. In § 18 Absatz 3 zweiter Satz entfällt das Wort „ersten“.
23. In § 20 Absatz 2 erster Satz entfallen das Wort „Samstagen“ sowie der Beistrich nach
dem Wort „Samstagen“.
24. § 24 Abs. 3 hat zu lauten:
„Während der Ruhefrist darf eine Tieferlegung von Leichen oder Leichenteilen nur im
Wege der Exhumierung erfolgen.“
25. § 25 Absatz 3 hat zu lauten:
„(3) Während der Ruhefrist darf eine Umlegung von Leichen oder Leichenteilen nur im
Wege der Exhumierung erfolgen.“
26. § 28 Absatz 2 Ziffer 1 hat zu lauten:
„1. sämtliche Beisetzungen unter Angabe von Vor- und Zuname, akademischem Grad,
Alter, Sterbe- und Beisetzungsdatum,
27. In § 28 Absatz 3 wird das Wort „Evidenzbüchern“ durch das Wort „Grabbüchern“ ersetzt.
28. In § 32 wird das Zitat „Gemeindesanitätsgesetzes, LGBl. Nr. 33/1952 i.d.g.F“ durch das
Zitat „Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt geändert durch LGBl.
Nr. 144/2018“ ersetzt.
29. Im Technischen Anhang wird im Punkt II, Grabungstiefen bei den Erdgräbern, das Wort
„Körperbestattungen“ durch das Wort „Leichenbestattungen“ ersetzt.
30. Im Technischen Anhang entfällt im Punkt III, Gestaltungsrichtlinien, litera B) Spezielle
Grabmaße, der Satz „sonstige Abweichungen und Ausnahmen sind im Einzelfall mit dem
Stadtmagistrat abzustimmen;“
Seite 3 von 5