Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 2019-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.16
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Anlage 1
31. Im Technischen Anhang wird im Punkt III, Gestaltungsrichtlinien, litera C) Grabmäler,
Ziffer 1, Allgemeine Bestimmungen, folgende litera d) hinzugefügt:
„d) Die Urnennischenplatten der Urnennischengräber müssen den technischen
Anforderungen entsprechen und aus geeignetem Material (Stein, Metall,
bruchsicheres Glas, wetterresistentes Holz, etc.) gefertigt sein. Lediglich bei den
Anlagen, in denen der Stadtmagistrat vorgefertigte Abdeckplatten kostenpflichtig zur
Verfügung stellt, ist eine einheitliche Gestaltung vorgeschrieben.“
32. Im Technischen Anhang hat Punkt III, Gestaltungsrichtlinien, litera C), Grabmäler, Ziffer
2, Spezielle Bestimmungen, zu lauten:
„2. Spezielle Bestimmungen:
a) Westfriedhof:
Die Urnennischenplatten der Urnennischengräber aus Stein müssen mindestens 3 cm
dick sein.
b) Ostfriedhof:
Erdreihengräber (im neuen Teil) und Urnenerdgräber (im alten und neuen Teil):
zugelassen sind Grabmäler aus allseits steinmetzmäßig bearbeitetem Naturstein,
Schmiedeeisen, Bronze, Leichtmetall, bruchfestem Glas oder Holz; bei Grabsteinen
wird die Aufstellung ohne Sockel empfohlen;
die Gesamthöhe der Grabsteine (inkl. Sockel) darf bei den Erdreihengräbern 1.30 m,
bei den Urnenerdgräbern im neuen Teil 1.20 m, im alten Teil 1.00 m, nicht
übersteigen; bei den sich nach oben verjüngenden Grabsteinen kann die Gesamthöhe
um bis zu 10 cm überschritten werden, wenn dadurch das Gesamtbild des
betreffenden Grabfeldes nicht beeinträchtigt wird; die Gesamthöhe sonstiger
Grabmäler (inkl. Sockel), z.B. Grabkreuze, ist auf ein angemessenes
Größenverhältnis zum Grabbeetausmaß bzw. zu den benachbarten Grabmälern
abzustimmen;
die Einfassung der Grabbeete erfolgt durch den Stadtmagistrat mit Trittplatten aus
Porphyr, welche niveaugleich mit dem Erdboden verlegt werden;
c) Friedhof Mühlau:
Erdreihengräber und Urnenerdgräber (im neuen Teil):
zugelassen sind Grabmäler aus Naturstein, Schmiedeeisen, Bronze, Leichtmetall,
Glas oder Holz; bei Grabsteinen wird die Aufstellung ohne Sockel empfohlen;
die Gesamthöhe (inkl. Sockel) darf bei den Erdreihengräbern 1.30 m und bei den
Urnenerdgräbern 0,90 m nicht übersteigen, bei den sich nach oben verjüngenden
Grabsteinen kann die Gesamthöhe um bis zu 10 cm überschritten werden, wenn
dadurch das Gesamtbild des betreffenden Grabfeldes nicht beeinträchtigt wird; die
Gesamthöhe sonstiger Grabmäler (inkl. Sockel), z.B. Grabkreuze, ist auf ein
angemessenes Größenverhältnis zum Grabbeetausmaß bzw. zu den benachbarten
Grabmälern abzustimmen;
die Einfassung der Grabbeete erfolgt durch den Stadtmagistrat mit Trittplatten aus
Tessiner Granit, welche niveaugleich mit dem Erdboden verlegt werden;
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