Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 2019-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.18
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(zu Punkt 2.2)
Anlage 2
Entwurf
Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom …, mit der die
Friedhofsgebührenordnung für die städtischen Friedhöfe in Innsbruck
geändert wird (Beschluss des Gemeinderates vom …)
Artikel I
Die Friedhofsgebührenordnung für die städtischen Friedhöfe in Innsbruck
(Gemeinderatsbeschluss vom 03.12.1998 in der Fassung des Beschlusses vom 15.07.2010)
wird wie folgt geändert:
1. Die Promulgationsklausel hat zu lauten:
„Auf Grund des § 17 Abs. 3 Z. 4 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016,
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2018, wird verordnet:“
2. In § 1 Absatz 2 wird das Datum „1.1.1999“ durch das Datum „03.12.1998“ ersetzt.
3. In § 2 Absatz 1 hat die litera b) zu lauten:
b) für die Erneuerung des Grabbenützungsrechtes, das vor dem 01.01.1968 auf
Friedhofsdauer eingeräumt worden ist (§ 13 Abs. 4), nach Ablauf von jeweils zehn
Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt des Erwerbes des Benützungsrechtes (lit. a),
4. In § 2 Absatz 2 zweiter Satz wird das Wort „veranlaßt“ durch das Wort „veranlasst“ ersetzt.
5. § 3 Absatz 5 hat zu lauten:
„(5) Für die Beisetzung in einem Urnensammelgrab ist eine einmalige Benützungsgebühr
(1.5.0) zu entrichten. Ausgenommen hievon sind Urnen aus Urnennischen, deren
Benützungsrecht erloschen ist, Urnen Verstorbener, bei denen die Kosten für die
Kremierung von der Mindestsicherung im Sinne des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes
(LGB. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 15/2019, getragen werden sowie
Urnen, die im Anatomiesammelgrab beigesetzt werden.“
6. In § 3 wird folgender Absatz 6 hinzugefügt:
„(6) Für die Inanspruchnahme der Notgruft (1.6.0) sind eine Benützungsgebühr für jeden
angefangenen Monat und eine Sicherstellungsgebühr in der Höhe der zweifachen
Grabbenützungsgebühr für ein Reihengrab zu entrichten.“
7.
In § 3 wird folgender Absatz 7 hinzugefügt:
„(7) Für die Benützung des Anatomiesammelgrabes ist von der Universität Innsbruck,
Institut für Anatomie, nach Ablauf von zehn Jahren eine Grabbenützungsgebühr in der
Höhe der zehnfachen Grabbenützungsgebühr für ein Reihengrab (1.9.0) und eine
Friedhofsbenützungsgebühr in der Höhe der zehnfachen Friedhofsbenützungsgebühr für
ein Einfachgrab (2.5.0) zu entrichten.“
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