Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2019

/ Ausgabe: 2019-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.26

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(zu Punkt 4.)

Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom ...., mit der die
Verordnung über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck
geändert wird (Beschluss des Gemeinderates vom ....)

Artikel 1
Die Verordnung über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck
(Gemeinderatsbeschluss vom 18.5.1972 in der Fassung der Beschlüsse vom 5.4.1973,
17.12.1973, 25.10.1978, 25.6.1982, 28.6.1984, 25.7.1985, 30.4.1992, 14.12.1992,
27.1.1994, 17.10.1996, 19.6.1997, 24.7.2003, 11.12.2008, 21.11.2013, 22.5.2014 und vom
23.03.2017) wird wie folgt geändert:

1.

In der Promulgationsklausel wird die Zeichenfolge „LGBI. Nr. 155/2016" durch die
Zeichenfolge „LGBI. Nr. 47/2019" ersetzt.

2.

In der Anlage 1 der Verordnung werden die taxativ aufgezählten Tätigkeiten der SE1
Zulagen in der Tabelle durchnummeriert und erhalten die Nummern 1-38.

3.

In der Anlage 1 der Verordnung wird bei den taxativen Tätigkeiten der SE1 Zulagen in
der Zeile 33 der Tabelle nach dem Wort „Hobeln" das Wort „Schweißen" eingefügt.

4.

In der Anlage 1 der Verordnung wird bei den taxativen Tätigkeiten der SE1 Zulagen in
der Tabelle die bisherige Zeile 37 „Grababtragungen" gänzlich gestrichen und
erhalten die bisherigen Zeilen 38 und 39 die Nummerierungen 37 und 38.

5.

In der Anlage 2 der Verordnung werden die taxativen Tätigkeiten der SE2 Zulagen in
der Tabelle durchnummeriert und erhalten die Nummern 1-22.

6.

In der Anlage 2 der Verordnung wird bei den taxativen Tätigkeiten der SE2 Zulagen in
der Tabelle die Nummerierung und das Wort „23. Grababtragungen" als neue Zeile
23 eingefügt.

7.

In der Anlage 3 der Verordnung werden die taxativen Tätigkeiten der SE3 Zulagen in
der Tabelle durchnummeriert und erhalten die Nummern 1-11.

8.

In der Anlage 3 der Verordnung wird bei den taxativen Tätigkeiten der SE3 Zulagen in
der Tabelle die Nummerierung und die Wortfolge „12. Tätigkeiten mit dem Stapler" als
neue Zeile 12 eingefügt.

9.

In der Anlage 3 der Verordnung wird bei den taxativen Tätigkeiten der SE3 Zulagen in
der Tabelle die Nummerierung und die Wortfolge „13. Fahrten mit Waschwagen und
Kehrmaschine" als neue Zeile 13 eingefügt.

10.

In der Anlage 4 der Verordnung werden die taxativen Tätigkeiten der GZ Zulagen in
der Tabelle durchnummeriert und erhalten die Nummern 1-14.

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