Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 2019-11-21-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.21
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und Musiktradition die Freude an der Musik und am Musizieren zu wecken sowie das
der
Eigenmusizieren, das Gemeinschaftsmusizieren und das Musikverstendnis zu fordern ziel
junger
Menschen
Ausbildung ist vornehmlich die musikalisch-kUnstlerische Personlichkeitsentfaltung
Die Ausbildung erfolgt entsprechend dem Statut der Musikschule lnnsbruck fUr elementare, mittlere
und hohere Musikeziehung vom 20.9 2018 (Anlage 1 zu diesem Vertrag)"
.
Gegenstand der F6rderung
Gegenstand des Vertrages ist die FOrderung der Unterrichtstetigkeit der Musikschule lnnsbruck durch
Gewahrung eines Zuschusses zum PersonalauFwand fur den Leiter bzw. die Leiterin und die Lehrer
bzw. Lehrerinnen.
GemeB S 12 Tiroler Musikschulgesetz kann das Land Tirol als Treger von Privatrechten den Erhaltern
sonstiger Musikschulen, insbesondere den Gemeinden, nach MaBgabe der Bestimmungen dieses
Abschnittes Zuschosse zum Personalaufwand f0r den Leiter und die Lehrer der Musikschule sowie
zuschusse zu den Kosten der Anschaffung der Musikinstrumente, deren Beistellung von den schillern
nicht eMartet werden kann, gewahren
Nach S 13 Tiroler Musikschulgesetz darf eine Fdrderung nur gewahrt werden" wenn
a) die Musikschule den Festlegungen des lvlusikschulplanes entspricht;
b) die Musikschule im sinne des $ 8 Abs. 1 allgemein und zu gleichen Bedingungen zuganglich
ist;
c) ein Schulgeld in gleicher Hohe wie an Landesmusikschulen zu leisten ist;
d) dem Leiter und den Lehrern der Musikschule die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
fur Leiter bzw. Lehrer an Landesmusikschulen ermoglicht wird;
e) den zustAndigen Organen des Landes Tirol die fachliche Aufsicht Uber die Musikschule
eingereumt wird;
dem Land Tirol das Recht eingereumt wird, die Einhaltung der Forderungsvoraussetzungen zu
0berpriifen;
zu 50 v.H. des
s) GemaiB S 14 Abs. 1 Tiroler Musikschulgesetz kann die Hcihe der Forderung bis
personalaufwandes ftir den Leiter und die Lehrer der Musikschule und bis zu 50 v.H. der
angemessenen Anschaffungskosten fiir die Musikinstrumente betragen.
Sie ist in Abhangigkeit davon festzusetzen, inwieweit
a) die fur einen dem Unterricht an Landesmusikschulen gleichwertigen Unterricht erforderllchen
Schulraume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden sind;
b) der Unterricht an der lvlusikschule, insbesondere hinsichtlich der Lehrplane, der Prufungen
und der Unterrichtszeit, jenem an Landesmusikschulen entspricht;
c) der Leiter und die Lehrer der Musikschule die fur Leiter bzw. Lehrer an Landesmusikschulen
erforderliche Eignung aufweisen.
Erfolgt die Entlohnung des Leiters oder der Lehrer der Musikschule gegenUber Leitern bzw. Lehrern
an Landesmusikschulen mit vergleichbaren Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich Dienstalter