Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 2019-11-21-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.22
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und beruflicher Qualifikation, in einem hdheren AusmaB, so ist von den entsprechenden Bezogen der
Leiter bzw. Lehrer an Landesmusikschulen auszugehen (Abs. 2).
il.
H6he der Fairderung
(1) Das Land Tirol gewahrt zu diesem zweck der stadtgemeinde lnnsbruck nach MaRgabe der im
Landesvoranschlag zur Verfugung gestellten Mittel eine Forderung. Die maximale Forderung pro
vollem Dienstposten richtet sich nach der unter Abs 2. festgelegten Normkalkulation.
(2) Die Vergleichbarkeit der Personalkosten der Musikschule der Stadt lnnsbruck mit ienen an
Landesmusikschulen wird entsprechend nachstehenden Bestimmungen festgestellt (Anlage 2 zu
diesem Vertrag - Berechnungsunterlagen der Stadt lnnsbruck):
a) Festlegung der Einstufung l2a2
b) Berechnung einer durchschnittlichen Gehaltsstufe (Mittelwert der Gehaltsstufen 13 und "14)
c) Gewichtete Berechnung des Durchschnittsalters der Lehrpersonen
d) Festsetzung der Brutto Jahreslohnsumme nach lit. a) - c) einschlieBlich Dienstgeberbeitrage,
jedoch ohne Mehrdienstleistungsvergotungen, allfalligen Dienstzulagen, allfalliger
Kinderzulage, Jubilaumszuwendungen und Abfertigungen.
Normkalkulation zum zeitpunkt 01.01.2019 filr einen vollen Dienstposten im Lehrerbereich:
€ 72.741,87
(3) Die Personalkosten des Leiters der lvlusikschule der stadt lnnsbruck werden analog zu jenem
eines Leiters der groBten Landesmusikschule gefordert. Eine allfellige hohere Einstufung des
Leiters hat die Stadt lnnsbruck selbst zu tragen.
Normkalkulation zum Zeitpunkt 01.01.2019 fiir einen vollen Dienstposten im Leiterbereich:
Q. 73.573,67 (einschlieBlich Leitetzulage und Dienstgeberbeitrage, jedoch ohne
Mehrdienstleistungsvergiitungen, Kinderzulage und Jubileumszuwendungen).
(4) Die oben genannten Leistungen sind in dem f0r Lehrpersonen an Landesmusikschulen geltenden
Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, LGBI. Nr.86/2016, zuletzt geandert durch
LGBI. Nr.1412019) sowie im Statut der Musikschule lnnsbruck vom 20.9.2018 (Anlage 1) naher
beschrieben und bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages.
(s) Die jiihrliche F6rdersumme betragt 50 v.H. der Normkalkulation, jedoch maximal 50% der
lst-Kosten, zweckgewidmet fur den Leiter bzw. die Leiterin und die Lehrer bzw.
Lehrerinnen der Musikschule lnnsbruck sowie maximal 2,6 Millionen € (in Worten: zwei
Komma sechs Millionen Eulo).
(6) Die Anzahl der fdrderbaren Dienstposten richtet sich nach der von der Tiroler Landesregierung
festgelegten Normverteilung (auf Basis der BevOlkerungszahl errechnete DienstpostenschlUssel
fiir samtliche Musikschulen Tirols). ln dieser Normverteilung sind fur die Musikschule der Stadt
lnnsbruck 75 Dienstposten vorgesehen. lm Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz verankerte
Anderungen der Bezugsansatze fur Musiklehrpersonen des Landes werden berucksichtigt.
(7) Fur den Fall, dass nicht die gesamte Forderung zur Abdeckung des Personalaufwandes fur den
Leiter bzw- die Leiterin und die Lehrer bzw. Lehrerinnen benotigt wird, ist ein allfalliger