Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2019

/ Ausgabe: 2019-11-21-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.27

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2019-11-21-GR-Kurzprotokoll.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2019
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
abgeschlossen zwischen

dem Land Tirol, im Folgenden kurz Fordergeber, vertreten durch die Tiroler Landesregierung, diese
wiederum vertreten durch den Beamten Mag. Martin Reich, Abteilung Justiziariat" Wlhelm-GreilStraBe 17, 6020 lnnsbruck

Bewirtschaftende und fair datenschutzrechtliche Fragen zustandige Dienststelle:
Abteilung Landesmusikdirektion, Adresse: HeiliggeiststraBe 7, 6020 lnnsbruck,
Mail: landesmusikdirektion@tirol.gv.at,

Telefon: +43 512 508 6842

und

der stadtgemeinde lnnsbruck, im Folgenden kurz Fordernehmerin, ve(reten durch den Herrn
Biirgermeister Georg Willi, Rathaus, Maria-Theresien-StraRe 18, 6020 lnnsbruck

Bewirtschaftende und fiir datenschutsrechtliche Fragen zustandige Dienststelle:
Magistratsabteilung l, Buro des Magistratsdirektors, Frau Dr.in Magdalena Maier" E-Mail:
magdalena.maier@magibk.at, Te|.0512/5360 3311

L

Projektbeschreibung
Die Musikschule lnnsbruck ist eine Privatschule mit Offentlichkeitsrecht nach S 2 Abs. 3 ivm SS 13 tf
des Privatschulgesetzes, BGBI. Nt.24411962, zuletzt geandert durch BGBI. I Nr.35/2019. Sie hat ihren
Sitz in lnnsbruck, lnnrain 5, 6020 lnnsbruck und ist eine entsprechend dem Musikschulplan ($ 2 Tiroler

Musikschulgesetz) fUr das Stadtgebiet von lnnsbruck zustendige Einrichtung in Tragerschaft der
Stadtgemeinde lnnsbruck.
Die Ausbildung erfolgt entsprechend dem Statut der Musikschule lnnsbruck f0r elementare, mittlere
und hohere Musikeziehung.

Mit Vereinbarung vom 8.10.1997 abgeschlossen zwischen der Stadtgemeinde lnnsbruck und dem
Land Tirol verpflichtete sich das Land Tirol die Unterrichtstatigkeit der Musikschule der Stadt
lnnsbruck zu fordern sowie den Personalaufi/vand von zwei Verwaltungsbediensteten zur Helfte zu
Ubernehmen. Die Forderung der Unterrichtstetigkeit soll nunmehr aufgrund der Komplexitat und
budgeteren Auswirkungen einer eigenen ausfohrlichen vertraglichen Regelung untezogen werden