Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2019

/ Ausgabe: 2019-11-21-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.28

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2019-11-21-GR-Kurzprotokoll.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2019
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
und es wurde der Vertrag vom 8.10.1997 zur Ganze einvernehmlich aufgelost. Um die bisherige
vertraglich vereinbarte Fdrderung des Personalaufwandes weiterzufuhren, wird folgende Vereinbarung
abgeschlossen.

il.

Gegenstand der Vereinbarung

(1)

Das Land Tirol verpflichtet sich, 50 v.H. des Personalaufwandes von zwei
VeMaltungsbediensteten auf der Basis der Einstufung von stadtischen Vertragsbediensteten der
Verwendungsgruppe c, entsprechend der ieweils konkreten Entlohnungsstufe, gemaB dem
Gesetz vom 26. MArz 2003 0ber das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Stadt lnnsbruck
(lnnsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG) LGBI. Nr. 35/2003 i.d.g F., als Forderung zu
gewehren.

(2)

Unter Personalaufwand sind die Aktivbezuge einschlieRlich der Dienstgeberbeitrage zu
verstehen. Zum Personalaufwand zehlen nicht Leistungen aus Anlass eines Dienstjubilaums oder

Leistungen, die aus Anlass des Ausscheidens aus dem Dienstverheltnis anfallen, wie
insbesondere Abfertigungen.
(3)

Fur den Fall, dass nicht die gesamte Forderung zur Abdeckung des Personalaufwandes fur zwei
Vertragsbedienteten der Verwendungsgruppe c, benotigt wird, ist ein allfalliger Differenzbetrag

nach erfolgter Endabrechnung innerhalb von vier Wochen an den Fordergeber

zuruckzubezahlen.

ilt.

Auszahlungsmodalitaten

Um die Gewahrung einer Fdrderung ist schriftlich bei der nach der Geschaftseinteilung des Amtes der
Tiroler Landesregierung fur Landesmusikschulen zustandigen Abteilung anzusuchen.

tv.

Verpflichtungen der Fdrdernehmerin

(1)

Die Fordernehmerin verpflichtet sich, dem Fordergeber mit dem schriftlichen Antrag zur
Auszahlung der Forderung den tatsechlichen Personalauf,rvand fur das geforderte
Verwaltungspersonal inklusive Dienstgeberbeitrege, jedoch ohne Mehrdienstleistungen,
Jubileumszuwendungen, Abfertigungen und sonstigen Zuschlegen zu ubermitteln.

(2t

Die Fordernehmerin verpflichtet sich weiters:

a) fur samtliche geforderte Vorhaben eine von der sonstigen Gebarung der Fordernehmerin
gesonderte Verrechnung zu fUhren;