Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-02-27-GR-Kurzprotokoll_gsw.pdf

- S.62

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Aus dem Schreiben der Statistik Austria vom 10.05.2019 geht nun hervor, dass diese (wie auch von anderen Gemeinden so gehandhabten)
Vereinnahmungsbuchungen bezüglich der von der Stadt Innsbruck für
ihre Beteiligungen beanspruchten Kreditmittel für die ESVGBerechnungen als (finanzielle) Transaktionen und Schuldaufnahmen im
Sektor Staat zu erfassen sind.
Im Zusammenhang mit dem städtischen Maastricht-Ergebnis ist somit
basierend auf dieser Mitteilung bzw. Erläuterung der Statistik Austria und
bei weiteren Schuldaufnahmen der Stadt Innsbruck nach Einschätzung
der Kontrollabteilung mit einer (deutlichen) Verschärfung des MaastrichtErgebnisses zu rechnen. Dies vor allem aufgrund des Umstandes, dass
(rechnerisch) positive Maastricht-Ergebnisse in der jüngeren Vergangenheit primär deshalb ausgewiesen worden sind, da die in den Abschnitten
85 – 89 vereinnahmten Kreditmittel als Finanztransaktionen positiv auf
das Maastricht-Ergebnis wirkten.
Prüfung Auswirkung
auf allfälligen
Anpassungsbedarf des
GR-Beschlusses
vom 13.12.2018 –
Empfehlung

In Verbindung mit der aufgezeigten Thematik erinnerte die Kontrollabteilung an den Umstand, dass im GR-Beschluss vom 13.12.2018 (Möglichkeit der Verwendungsänderung der restlichen EIB-Kreditmittel) die alternative (Fremd-)Mittelverwendung (wiederum) für Projekte festgelegt worden ist, welche in den Budgetabschnitten 85 – 89 abwickelbar und somit
nicht maastricht-schädlich sind.
In Bezug auf die bisherigen (Projektfinanzierungs-)Beschlüsse des Gemeinderates vom 14.07.2016 und 13.12.2018 empfahl die Kontrollabteilung dem Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft der MA IV, einen allfälligen Anpassungs- bzw. Änderungsbedarf infolge der angeführten Information der Statistik Austria vom 10.05.2019 zu überprüfen und gegebenenfalls umzusetzen.
Das Referat Budgetabwicklung und Finanzcontrolling des Amtes für Finanzverwaltung und Wirtschaft informierte zur generell aufgezeigten
Thematik darüber, dass ihm diese (bereits) bekannt sei und in die zukünftigen Überlegungen der Bedeckung durch Aufnahme von Fremdmitteln miteinbezogen werden würde.
7 Transfers von und an Träger(n) des öffentlichen Rechts
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Allgemeines

Gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 VRV 1997 i.d.F. BGBl. II Nr. 118/2007 ist dem
Rechnungsabschluss ein Nachweis über die Transfers von und an Träger(n) des öffentlichen Rechts, der zumindest nach Teilsektoren des
Staates und nach Ansätzen aufzugliedern ist, anzuschließen.

Betragliche
Darstellung des
Nachweises 2018 im
Vergleich zum Vorjahr

Entsprechend der zum Zeitpunkt der Prüfung im Kontierungsleitfaden für
Gemeinden und Gemeindeverbände 2015 vorgeschlagenen Gliederung
bzw. Postenzuordnung weist der Nachweis des Haushaltsjahres 2018 im
Vergleich zum Haushaltsjahr 2017 die folgenden Beträge aus:

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Zl. KA-12516/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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