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Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-02-27-GR-Kurzprotokoll_gsw.pdf

- S.75

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Diese Ausgabe – 2020-02-27-GR-Kurzprotokoll_gsw.pdf
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Risikoklasse 2 zugeordnet wird. Nach Einschätzung der Kontrollabteilung
wäre diese Haftung – wie dies bei den weiteren drei bestehenden Haftungen der Fall ist – der Risikoklasse 3 zuzuordnen.
Berechnung Ausnutzung (individuelle)
Haftungsobergrenze
der Stadt Innsbruck

Unter Berücksichtigung dieser von der Kontrollabteilung aufgezeigten
Abweichung ermittelte die Kontrollabteilung zum Stichtag 31.12.2018
einen geringfügig höheren Haftungswert im Ausmaß von insgesamt
€ 68.112.324,97.
Dieser Betrag entspricht – bei individueller Betrachtung der Stadt Innsbruck – 50,48 % der verordnungsmäßig verankerten Haftungsobergrenze. Im vorigen Jahr 2017 ergaben sich diesbezügliche Werte von
€ 74.733.264,16 bzw. 57,53 %.

Aviso neue gesetzliche
Regelung im
Zusammenhang mit
Haftungsobergrenzen
ab 01.01.2019

Ergänzend erwähnte die Kontrollabteilung, dass mit Stichtag 01.01.2019
dahingehend eine neue Verordnung der Tiroler Landesregierung in Kraft
getreten ist. Mit Verordnung der Landesregierung vom 27.11.2018 über
die Festlegung von Haftungsobergrenzen für Gemeinden und Gemeindeverbände, LGBl. Nr. 135/2018 vom 11.12.2018 gilt ab 01.01.2019 (und
somit für den Rechnungsabschluss 2019) eine neue (bundeseinheitliche)
Vorgehensweise im Zusammenhang mit der Berechnung der Haftungsobergrenzen für Gemeinden und Gemeindeverbände.

Beschlüsse des Kontrollausschusses vom 13.02.2020:
1. Beiliegender Bericht des Kontrollausschusses zu o.a. Bericht der
Kontrollabteilung wird dem Gemeinderat am 27.02.2020 zur
Kenntnis gebracht. (einstimmig)
2. Weiters wird gem. § 73 (2) IStR die Entlastung des Bürgermeisters beantragt.
(Gegenstimmen: GR Lassenberger, StRin Dengg)

…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-12516/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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