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Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-02-27-GR-Kurzprotokoll_gsw.pdf

- S.78

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Jahres 2019 nochmals durch. Dabei hätten alle Unklarheiten beseitigt
werden können. Die verrechneten Mahngebühren seien wieder gutgeschrieben worden. Zudem werde nun das hinterlegte StandardZahlungsziel ausgetauscht und als „sofort“ definiert.

Dienstzuweisung
Allgemein

Im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit beleuchtete die Kontrollabteilung
die Weiterverrechnung der Personalkosten jener Dienstnehmer, die im
städtischen Dienstpostenplan in der Kategorisierung „Zur Dienstleistung Zugewiesene – Allgemein“ geführt werden und für andere
Rechtsträger tätig waren.
Die gesetzlichen Bestimmungen des § 17a I-VBG sehen vor, dass ein
Dienstnehmer im Falle einer Zuweisung für die Dauer von mehr als
drei Monaten schriftlich zustimmen muss, oder dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes beim Rechtsträger, zu dem die Zuweisung
erfolgen soll, erforderlich ist.
Für die Dauer der Dienstzuweisung unterliegt der Vertragsbedienstete
den dienstlichen Anordnungen der zuständigen Organe des Rechtsträgers, wobei für den Dienstnehmer keine Änderung der entgeltrechtlichen Stellung eintritt.

Dienstzuweisungen
zum Zeitpunkt der
Einschau

Zum Zeitpunkt der Prüfeinschau wurden insgesamt zwei Dienstnehmer in der Zuordnung „Zur Dienstleistung Zugewiesene – Allgemein“
des städtischen Dienstpostenplans geführt.
Die Einschau zeigte, dass beide Vertragsbedienstete an Unternehmen
zugewiesen wurden, bei denen die Stadt Innsbruck am Grund- bzw.
Stammkapital beteiligt war.

Zuweisung
Unternehmen A

Die Zuweisung eines städtischen Dienstnehmers der Verwendungsgruppe c an das Unternehmen A erfolgte laut den vorliegenden Unterlagen gem. § 17a I-VBG mit 01.01.2018. Darüber hinaus ist zwischen
der Stadt Innsbruck und dem Unternehmen A eine Vereinbarung im
November 2017 unterfertigt worden, die u.a. den Ersatz der Personalkosten regelte.
Neben dem in der Vereinbarung angeführten monatlichen Bruttogehalt
wurde außerdem ausdrücklich festgehalten, dass die zu ersetzenden
Personalkosten auch die Sonderzahlungen, freiwillige Sozialleistungen und Dienstgeberbeiträge umfassen.
Die Nachschau der Kontrollabteilung machte deutlich, dass die bis zur
Prüfungseinschau vorgeschriebenen Personalkosten seitens des Unternehmens A erstattet wurden.

Zuweisung
Unternehmen B

Mit dem Einvernehmen eines städtischen Dienstnehmers wurde dieser vom 01.11.2016 bis auf Weiteres (bzw. bis auf Widerruf) dem Unternehmen B zur Dienstleistung zugewiesen.

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Zl. KA-15088/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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