Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 02-Protokoll-28-02-2019_gsw.pdf
- S.188
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
Stadtplanerisch werden im Genehmigungsverfahren Projekte privater Bauträger gleich behandelt wie jene gemeinnütziger Bauträger, institutioneller ErrichterInnen und städtischer Töchtergesellschaften. Die Projektentwicklung
vor dem Genehmigungsverfahren, vom Erstgespräch in der Stadtplanung bis
zum Genehmigungsverfahren, kann je nach Komplexität sehr unterschiedlich
lang dauern (Planungsverfahren, politische Abstimmung, Änderung ÖROKO,
Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan …). Diesbezüglich werden jedoch
keine konkreten Aufzeichnungen gemacht, welche ausgewertet werden könnten.
Frage 5:
Wie lange dauert das Genehmigungsverfahren bei größeren Wohnbauprojekten
(Kubatur ab ca. 5.000 m³) in der Stadt Innsbruck bei einem gemeinnützigen Bauträger durchschnittlich? Angabe in Monaten/Jahren Beginn: Erstgespräch der ProjektwerberInnen bei der Mag.-Abt. III, Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration, Ende: Baubescheid)
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 4.
Frage 6:
Welcher Umstand führt zu den größten Verzögerungen bei privaten ProjektwerberInnen? (Z. B. Wünsche der Mag.- Abt. III, Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration, Innsbrucker Gestaltungsbeirat (IGB) an die ProjektwerberInnen bezüglich
Gestaltung, Verhandlungen über Anzahl der geförderten Wohnungen, generelle
Bauauflagen etc.)
Antwort:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Behörde gemäß § 34 Abs. 1 TBO 2018
innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens mit
schriftlichem Bescheid zu entscheiden hat. Wird eine Bauverhandlung durchgeführt, ist die Behörde verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach dem
Einlangen einen Bescheid zu erlassen (allgemeine Entscheidungspflicht der
Behörden gemäß § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz {AVG}
1991).
Wie zu Frage 3 bereits ausgeführt, führen sehr oft Nachforderungen oder Projektmodifikationen zu Verzögerungen im Bauverfahren. Nicht selten wird ein
Verfahren auch auf Wunsch des/der Bauwerbers/in ausgesetzt (beispielsweise wenn die Rechtskraft einer notwendigen Flächenwidmungsplanänderung abgewartet werden soll oder eine noch nicht verbücherte Grenzänderung Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung ist). Verzögerungen
liegen insbesondere auch dann vor, wenn eine Stellungnahme des Sachverständigenbeirates (wobei dieser gesetzlich verankert und daher zwingend
eine entsprechende Stellungnahme einzuholen ist) oder des IGB eingeholt
wird. Zum IGB ist auszuführen, dass dieser nur sechs Mal im Jahr tagt (ordentliche Sitzungen) und bei einer allfälligen "negativen" Erstbegutachtung
der Beirat mit der Projektänderung erst in der nächsten Sitzung befasst wird.
Prinzipiell darf nochmals festgehalten werden, dass private und öffentliche
ProjektwerberInnen gleich behandelt werden.
Die Projektdauer kann generell nicht verglichen bzw. gemessen werden, da
diese je nach Projekt und auch PartnerIn sehr spezifisch unterschiedlich sein
kann:
Seite 4 von 6