Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 2020-04-30-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.43
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Instrumente der
überörtlichen
Raumordnung
Instrumente der überörtlichen Raumordnung sind Raumordnungsprogramme und -pläne sowie Regionalprogramme und -pläne auf Basis
von koordinierten Bestandsaufnahmen und Vorarbeiten. Im regionalen
Bereich sieht das TROG 2016 die Bildung von sog. Planungsverbänden
vor.
Instrumente der
örtlichen Raumordnung
Die Gemeinden sind verpflichtet, für ihr Gemeindegebiet ein örtliches
Raumordnungskonzept (ÖROKO), einen Flächenwidmungsplan und
unter bestimmten gesetzlichen Maßgaben einen Bebauungsplan zu erlassen. Im ÖROKO werden grundsätzliche Festlegungen zur geordneten räumlichen Entwicklung getroffen. Im untergeordneten Flächenwidmungsplan ist jeder Grundfläche eine eindeutige Widmung, d.h. eine
Zweckbestimmung in Übereinstimmung mit dem ÖROKO zuzuordnen.
Der Bebauungsplan dient aufbauend auf den Rahmenbedingungen des
ÖROKO und der Flächenwidmung der geregelten Erschließung und
Bebauung der Grundflächen.
4.2 Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 (SOG 2003)
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Aufgaben und Ziele
des Tiroler Stadt- und
Ortsbildschutzgesetzes
2003
Das Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 verfolgt im Wesentlichen das Ziel einer architektonisch qualitätsvollen Gestaltung des
Stadt- bzw. Ortsbildes, die Erhaltung charakteristischer Ansichten,
Stadt- und Ortssilhouetten sowie die Erhaltung und Weiterentwicklung
charakteristischer, erhaltenswerter Gebäudegruppen, Stadt- und Ortssteile hinsichtlich ihrer Baustruktur oder ihrer äußerlich wahrnehmbaren
Bausubstanz. Zu den weiteren Zielen des Stadt- und Ortsbildschutzes
gehören außerdem die Erhaltung prägender Gebäude vergangener
Epochen hinsichtlich ihrer architektonischen Wirkung und die Vermeidung nachteiliger architektonischer Entwicklungen im Nahbereich derselben.
Sachverständigenbeirat
Eine maßgebliche Rolle in der Umsetzung des Stadt- und Ortsbildschutzes nimmt dabei ein gemäß SOG 2003 beim Amt der Tiroler Landesregierung einzurichtender Sachverständigenbeirat ein, welcher u.a.
in beratender Funktion für die Gemeinden im Zuge der Erhaltung, Weiterentwicklung und Verbesserung des Stadt- oder Ortsbildes in Schutzzonen tätig ist und an Architekturwettbewerben für Vorhaben, welche
vom Geltungsbereich des SOG 2003 umfasst sind, teilnimmt. Vor allem
obliegt dem Sachverständigenbeirat bzw. dem Gemeindevertreter des
Sachverständigenbeirates in Abhängigkeit zum Anlassfall die Erstattung von fachlichen Gutachten oder Stellungnahmen.
Gestaltungsbeirat
Des Weiteren ermöglicht das SOG 2003 auf Gemeindeebene die Einrichtung sogenannter Gestaltungsbeiräte, die die Umsetzung städtebaulicher Konzepte und eine Entwicklung und Gestaltung des Stadtund Ortsbildes in hoher architektonischer Qualität fördern sollen. Sofern
eine Gemeinde, wie im Falle der Stadtgemeine Innsbruck, über einen
Gestaltungsbeirat verfügt, hat dieser in ausgewählten, durch das SOG
2003 explizit geregelten Fällen die Besorgung von Gutachten oder Stellungnahmen anstelle des Sachverständigenbeirates bzw. des Gemeindevertreters des Sachverständigenbeirates zu vollziehen.
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Zl. KA-05830/2019
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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