Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2019

/ Ausgabe: 02-Protokoll-28-02-2019_gsw.pdf

- S.218

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 02-Protokoll-28-02-2019_gsw.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2019
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
I"

3

Stadtrat Rudi Federspiel
Stadträtin Andrea Dengg
Klubobmann Markus Lassenberger
Klubobmann-Stv. Maximilian Kurz

GR Andreas Kunst
GR Bernhard Schmidt
GR Deborah Gregoire
GR Astrid Denz



Stadtmagistrat Innsbruck
eingelangt am

28. Feb. 2019

«. I;!:lf /l OA {)
G~sstelle fü~Geme,Merat und"stadlsenat
~f6

(zu Punkt 43.3)
Innsbruck, am 28.02.2019

Antrag
betreffend die verstärkte Wahrnehmung des Stadt- und Ortsbildschutzes in Innsbruck

Der Gemeinderat möge beschließen:
1. Die zuständigen Dienststellen im Stadtmagistrat werden angewiesen,
a. zusätzliche charakteristische Gebäude nach § 3 ff. SOG festzulegen
b. geeignete Bereiche des Baubestandes als neue Schutz-, Umgebungs- oder
Sichtzonen (§§ 8 bis 10 SOG) zu nominieren und diesbezügliche
Verordnungsentwürfe zu erstellen
c. im Falle bewilligungspflichtiger Vorhaben, insbesondere nach § 4 Abs. 1 und § 14
Abs. 1 SOG, die Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 lit. c und d SOG mit höchster Priorität
zu berücksichtigen
d. der sich im Zuge von Neu-, Um- und Zubauten zunehmend verstärkenden Tendenz
der Schaffung von Gebäuden mit Flach- oder Pultdächern und einem Anteil von mehr
als 20% Glasflächen an der Außenhaut der Gebäude tunlichst Einhalt zu gebieten.
2. Bauvorhaben von Wohnbauträgern bzw. Immobiliengesellschaften, an denen die Stadt
Innsbruck beteiligt ist, dürfen nur bewilligt bzw. durchgeführt werden, wenn sie den
Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 lit. cu nd d. SOG nicht widersprechen. Insbesondere der
gänzliche oder teilweise Abbruch historischer Siedlungen bzw. Gebäude aus der Zeit vor
1955 wird grundsätzlich untersagt, soweit die betreffende Bausubstanz qualitativ hochwertig
ist oder mit einem im Verhältnis ihrer Bedeutung für das Stadt- und Ortsbild vertretbaren
wirtschaftlichen Ausmaß saniert werden kann.
Begründung:

Gern. § 1 Abs. 2 Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 (SOG 2003), LGBI. Nr. 89/2003 idgF
ist das Stadt- oder Ortsbild das vorwiegend durch Gebäude und sonstige bauliche Anlagen
geprägte Erscheinungsbild von Städten, Orten oder Teilen davon. Die Ansicht auf Gebäude
und bauliche Anlagen von Innenhöfen, Hausgärten, Durchgängen und dergleichen aus und
aus der Luft ist Teil des Stadt- oder Ortsbildes.
In Abs. 1 leg.cit. sind dazu mehrere Ziele enthalten, u.a. Stadtteile, Ortsteile und
Gebäudegruppen, die wegen ihres eigenartigen, für das Stadt- oder Ortsbild
charakteristischen Gepräges als Gesamtensemble erhaltenswert sind, in ihrer Baustruktur,
ihrer äußerlich wahrnehmbaren Bausubstanz und ihrer vielfältigen organischen Funktion zu
1