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Jahr: 2019

/ Ausgabe: 02-Protokoll-28-02-2019_gsw.pdf

- S.219

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erhalten, weiterzuentwickeln und erforderlichenfalls zu verbessern (lit. b), das Stadt- oder
Ortsbild prägende Gebäude aus bestimmten Epochen in ihren für diese prägende Wirkung
wesentlichen architektonischen Elementen zu erhalten sowie erforderlichenfalls eine
bauliche Entwicklung im Nahbereich von solchen Gebäuden und von Denkmalen, die
nachteilige Auswirkungen auf deren Erscheinungsbild haben könnte, hintanzuhalten (lit. c)
sowie charakteristische Ansichten und Stadt- oder Ortssilhouetten zu erhalten (lit. d). Diesen
Zielen wurde bis dato nur sehr unzureichend entsprochen.
Zwar gibt es, wie im SOG vorgesehen Charakteristische Gebäude (§§ 3 ff.) und
Schutzzonen (§8), nicht aber etwa Sichtzonen (§ 10). Zudem werden ist die
Genehmigungspraxis im Fall bewilligungspflichtiger Vorhaben zu wenig restriktiv. Schließlich
ist auch die Nachverdichtung im bebauten Gebiet allgemein zwischenzeitlich häufig mit
massiven negativen Einwirkungen auf das Stadt- und Ortsbild verbunden (z.B. Pradl/NHT).

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