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Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-04-30-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.65

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Integration sind folglich insgesamt 134 Urlaubsstunden in der Urlaubskartei (Zeitwirtschaft) gutgeschrieben worden. Zudem wurde der künftige (erhöhte) Urlaubsanspruch entsprechend den betreffenden Bestimmungen des I-VBG auf 240 Dienststunden festgesetzt.
8.3 Behinderteneinstellungsgesetz
Behinderteneinstellungsquote

Die Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes stellten einen
zusätzlichen Prüfaspekt im Bereich der Personalausstattung dar, zumal
in diesem Kontext neben Zahlung einer allfälligen Ausgleichs-taxe auch
arbeitsrechtliche Ansprüche der Bediensteten schlagend werden können.
Zum Zeitpunkt der Einschau galten zwei Bedienstete des Amtes für
Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration als begünstigte Behinderte entsprechend den Bestimmungen des BEinstG mit einem Grad
der Behinderung von mindestens 50 von Hundert (50 v. H.).
Somit waren diese auf die Behinderteneinstellungsquote der Stadtgemeinde Innsbruck anrechenbar.

Erhöhtes
Urlaubsausmaß

Ein weiterer Mitarbeiter wurde zwar nicht dem Kreis der begünstigten
Behinderten zugerechnet, jedoch wurde ihm mittels Bescheid des Bundessozialamtes ein Behinderungsgrad von 40 % bescheinigt.
Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz bzw. das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz sieht – abhängig vom Behinderungsgrad – eine
Erhöhung des jährlichen Urlaubsausmaßes vor. Eine Einschau der
Kontrollabteilung in diesbezügliche vom Amt für Personalwesen zur
Verfügung gestellten Prüfunterlagen zeigte, dass allen hier aufgezeigten Dienstnehmern ein in diesem Zusammenhang entsprechender Zusatzurlaub von 32 bzw. 40 Stunden eingeräumt wurde.
8.4 Bedienstete in besonderer Verwendung (Fachexperten)

Verwendungszulage

Im Rahmen der Prüfung stellte die Kontrollabteilung fest, dass im Amt
für Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration zum Prüfungszeitpunkt eine langjährige Bedienstete für die Dauer von fünf Jahren, vom
01.10.2017 bis zum 30.09.2022, befristet als Fachexpertin durch die
seinerzeitige Frau Bürgermeisterin bestätigt wurde.
Bediensteten in besonderer Funktion (Fachexperten) gebührt in Abgeltung ihres besonders hohen Maßes an Spezialwissen eine monatliche
Verwendungszulage in Höhe von 10,0 % von B/V/2 (derzeit im Jahr
2019: brutto € 263,20) gemäß geltender Verordnung des GR über die
Leiterzulagen für leitende Bedienstete und Bedienstete in besonderer
Funktion.
Eine Verifizierung der in den Jahren 2017, 2018 und 2019 (bis April) zur
Auszahlung gelangten Verwendungszulage ergab keinen Anlass für
Beanstandungen.

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Zl. KA-05830/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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