Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 2020-04-30-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.85
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Für die Begriffe „Raumplanung“ bzw. „Raumordnung“ besteht in der Literatur kein einheitliches Begriffsverständnis, folglich werden diese oftmals synonym verwendet. Die Kontrollabteilung beschränkte sich im
weiteren Berichtsverlauf überwiegend auf den Begriff der „Raumordnung“ als gleichbedeutenden Sammelbegriff für Raumplanung und
Raumordnung.
Querschnittsmaterie
„Raumordnung“
Die Raumordnung in Österreich wird in Abhängigkeit von den räumlichen und thematischen Aufgabengebieten durch unterschiedliche Planungsträger besorgt. In der Gesetzgebung handelt es sich bei der
Raumordnung um eine sogenannte Querschnittsmaterie, d.h. die Planungsaufgaben sind auf verschiedene Behörden auf Bundes-, Landesund kommunaler Ebene verteilt. Gemäß eines Kompetenzfeststellungserkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ist die Raumordnung
nach Artikel 15 Abs. 1 B-VG
„Soweit eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, verbleibt sie im selbständigen Wirkungsbereich der Länder.“
in der Gesetzgebung sowie der Vollziehung insoweit Landessache, als
nicht einzelne (Planungs-)Maßnahmen, insbesondere auf dem Gebiet
des Forst-, Energie- und Eisenbahnwesens, des Bundesstraßen- und
Wasserrechts oder auch des Luftfahrt- und Schifffahrtrechts gesetzlich
wie auch im Vollzug dem Bund obliegen.
Europäische Union
und EUREK
Neben nationalen Regelungen bestehen auch Richtlinien der Europäischen Union (EU), welche auf nationaler Ebene Auswirkungen haben.
Des Weiteren besteht mit dem Europäischen Raumentwicklungskonzept (EUREK) ein raumordnerisches Gesamtkonzept auf europäischer
Ebene, welches im Wesentlichen das Ziel einer räumlich ausgewogenen Entwicklung im Sinne einer ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit verfolgt.
Bundesebene
Auf Bundesebene werden einerseits raumwirksame Fachplanungen
durchgeführt und andererseits behördliche Aufgaben in Genehmigungs- oder Konzessionsverfahren wahrgenommen.
Im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung wurden auch Verwaltungsaufgaben an die Bundesländer delegiert oder in hierfür gegründete Gesellschaften ausgelagert, wie bspw. an die Autobahnen- und
Schnellstraßen-Finanzierungs-AG (ASFINAG) oder die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB), welche für die Planung, den Ausbau und
die Erhaltung der Straßen- und Bahninfrastruktur verantwortlich zeichnen.
Länderebene
In den Bundesländern besorgen die Landesregierungen zum einen Aufgaben der Landesverwaltung und zum anderen der mittelbaren Bundesverwaltung. Dabei bedienen sie sich der Mitwirkung der Bezirkshauptmannschaften. Auch die Länder haben Planungsaufgaben in verschiedenen Fachbereichen wie etwa Umweltschutz, Verkehr oder auch
Wasser-, Forst und Energiewirtschaft durchzuführen und Genehmigungsverfahren abzuwickeln. Im Rahmen der überörtlichen Raumordnung werden Bestandsaufnahmen, Raumordnungsprogramme und pläne erstellt.
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Zl. KA-05830/2019
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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