Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-04-30-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.87

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2020-04-30-GR-Kurzprotokoll.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2020
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Träger der überörtlichen Raumordnung in Tirol ist die Tiroler Landesregierung. Gemäß § 18 TROG 2016 ist beim Amt der Tiroler Landesregierung (AdTL) ein Raumordnungsbeirat einzurichten, welchem die Beratung der Landesregierung obliegt. Dieser kann wiederum Untergruppen zur Behandlung von Einzelfragen, zur Beratung der Landesregierung in Förderungsangelegenheiten oder für die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen von Anhörungsverfahren gemäß § 11 TROG 2016
einsetzen.
Planungsinstrumente

Raumordnungsprogramme stellen das prioritäre Instrument der
überörtlichen Raumordnung dar. Sie enthalten die für die Entwicklung
eines Planungsgebietes erforderlichen Ziele, Grundsätze und Maßnahmen und können für das ganze Land oder für Teile davon erlassen werden.
Neben Raumordnungsprogrammen kann die Landesregierung für bestimmte Gebiete und Themen per Beschluss Fachplanungen in Form
von Raumordnungsplänen erlassen. Diese stellen zwar im Vergleich zu
Raumordnungsprogrammen keine verbindlichen Verordnungen dar,
können jedoch in Genehmigungsverfahren von Bedeutung sein.

Freizeitwohnsitzverzeichnis

Zu den Aufgaben der überörtlichen Raumordnung gehört auch die Beschränkung von Freizeitwohnsitzen. Die Führung und Verwaltung des
Freizeitwohnsitzverzeichnisses in der Stadt Innsbruck erfolgt durch das
Amt für Bau-, Wasser- Gewerbe- u. Straßenrecht der MA III.

Planungsverbände

Gemäß § 23 TROG 2016 hat die Tiroler Landesregierung per Verordnung für das gesamte Landesgebiet Gemeindeverbände in Form von
Planungsverbänden zu bilden, welche die Mitwirkung der Gemeinden
an der Erfüllung der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung sichern
sollen und die Gemeinden in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der örtlichen Raumordnung zu unterstützen haben.
10.2 Örtliche Raumordnung
■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■■

Ziele der örtlichen Raumordnung sind u.a.


die Erhaltung und geordnete Entwicklung des Siedlungsraumes
und die Verhinderung der Zersiedelung unter Schutz vor Naturgefahren sowie die verkehrsmäßige und infrastrukturelle Erschließung
inkl. Schaffung von Einrichtungen wie Kindergärten etc.,



die Ausweisung von ausreichend Flächen zur Deckung des Wohnbedarfes zu leistbaren Bedingungen u. für die Wirtschaft entsprechend des zeitlich gegebenen Bedarfs („Baulandreserve“),



eine bestimmungsgemäße Verwendung des Baulandes und der bestehenden Bausubstanz zu angemessenen Preisen, insbesondere
durch Maßnahmen der Gemeinden als Träger von Privatrechten,



eine abgestimmte Bebauung unter Berücksichtigung verdichteter
Bauformen einschließlich einer nachträglichen Verdichtung bestehender Bebauungen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und
des Schutzes der Bevölkerung und des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes („Verdichtung“),

…………………………………………………………………………………………………………………………………….
Zl. KA-05830/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

49