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Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-04-30-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.97

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Hinsichtlich des Verzichtes auf eine Festlegung von „Vorbehaltsflächen
für geförderten Wohnbau“ erfolgte davon ungeachtet die Festlegung eines Vorbehaltes für gefördertes Wohnen in allen für den Zweck des
Wohnens vorgesehenen BE-Gebieten. Gemäß ÖROKO 2.0 wurden
hierbei vier Kategorien festgelegt:


geförderter Wohnbau: 100 % der geplanten Wohnnutzfläche



großteils geförderter Wohnbau: über 75 % der geplanten Wohnnutzfläche



überwiegend geförderter Wohnbau: über 50 % der geplanten
Wohnnutzfläche

anteilig geförderter Wohnbau: 25 % bis 50 % der geplanten Wohnnutzfläche
Die Kategorisierung bzw. Differenzierung der Anteile von gefördertem
Wohnbau je nach BE-Gebiet erfolgte demgemäß u.a. in Abhängigkeit
zur Lage, Eigentümerstruktur, Mobilisierbarkeit der Grundflächen und
Eignung für den geförderten Wohnbau zum Ziel einer gemischten Wohnungs- und Bewohnerstruktur und bei bereits vorhandenen Baugebieten unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Widmungen und
Bebauungsdichten.


Neuwidmungen

Gemäß ÖROKO 2.0 werden Neuwidmungen künftig nahezu zur Gänze
mit einer Festlegung als BE-Gebiet vorgenommen, um eine gesamthafte Entwicklung unter Einbeziehung der geprüften Dienststelle zu gewährleisten.
10.3.2 Einbeziehung der Öffentlichkeit
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Bekanntmachungen,
Auflegungen und
Stellungnahmen

Im TROG 2016 ist das Mindestmaß an Öffentlichkeitsinformation im
Zuge der Erstellung eines ÖROKO gesetzlich geregelt. So hat u.a. eine
öffentliche Bekanntmachung der beabsichtigten Ausarbeitung eines örtlichen Raumordnungskonzeptes bzw. dessen Fortschreibung in einem
allfälligen Publikationsorgan der Gemeinde („Innsbruck Informiert“) oder schriftlich am Postweg (Postwurfsendung) sowie digital auf einer
entsprechenden Internetseite der Gemeinde zu erfolgen.
Des Weiteren ist die Gemeinde verpflichtet, den Entwurf eines ÖROKO
oder dessen Fortschreibung vier Wochen bzw. im Falle weiterer Entwürfe zwei Wochen öffentlich zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Ist
im Zuge der Fortschreibung des ÖROKO wie im Falle von Innsbruck
eine Umweltprüfung durchzuführen, verlängert sich die Auflegungsfrist
auf sechs Wochen. Die entsprechende Kundmachung ist an der Amtstafel der Gemeinde, im Boten für Tirol sowie auf der Internetseite des
Landes Tirol zu veröffentlichen.
Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und
Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, steht das Recht zu, bis spätestens eine Woche nach dem
Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf
abzugeben.

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Zl. KA-05830/2019

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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