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Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-04-30-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.127

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Die Höhe der Landesförderung von sonstigen Musikschulen (wie die Musikschule
der Stadt Innsbruck) konnte hingegen gem. § 14 des Musikschulgesetzes bis zu
50 % des Personalaufwandes für den Leiter und die Lehrer der Musikschule sowie
der angemessenen Anschaffungskosten für Musikinstrumente betragen.
Des Weiteren schrieb das Musikschulgesetz im § 16 vor, dass die Landesregierung
eine Richtlinie über die Gewährung von Förderungen zu erlassen hat. Bei der Durchsicht der erwähnten Richtlinie war für die Kontrollabteilung auffällig, dass die aktuellste Förderrichtlinie (aus dem Jahr 2009) jedoch die Förderung von Musikinstrumenten für sonstige Musikschulen nicht beinhaltete.
Die Stadt Innsbruck und das Land Tirol haben bezüglich der Personalförderung bereits am 08.10.1997 eine Vereinbarung unterfertigt, wodurch aus Sicht der Stadt
Innsbruck eine rechtlich verbindliche Absicherung – entgegen dem Ausschluss
eines Rechtsanspruches laut T-MG – erreicht werden konnte. Die Vereinbarung
wurde auf Basis von 52 Planstellen des Lehrkörpers sowie zwei Verwaltungsbediensteten und dem Leiter der Musikschule abgeschlossen (insgesamt daher 55
Planstellen).
Als Ausgangsbasis für die Förderung seitens des Landes wurde bei den Altverträgen der gesamte Personalaufwand (24/24) und bei Neuverträgen 26/27 des Personalaufwandes vereinbart. Bei Neuverträgen hat die Stadt Innsbruck somit 1/27 des
Personalaufwandes selbst zu tragen. Diese Vorgehensweise lässt sich dadurch erklären, dass beim Land Tirol zu diesem Zeitpunkt bereits nur mehr Verträge mit einer
Vollbeschäftigungsbasis von 27 Wochenstunden mit Musikschullehrern vorgesehen
waren.
In weiterer Folge kam es im April 1999 zum Abschluss einer Zusatzvereinbarung,
mit der einer Förderungsausweitung des Personalkontingentes um insgesamt 10
Dienstposten des städtischen Lehrkörpers zugestimmt worden ist. Die letzte Änderung im Kontext mit der Dienstpostenförderung durch das Land erfolgte im November des Jahres 2007 (Mitfinanzierung von zwei weiteren Musikschullehrern).
Aufgrund der zur Prüfeinschau gültigen Vereinbarung verpflichtete sich das Land
Tirol dem Vertragspartner – also der Stadt Innsbruck – 50 % des Personalaufwandes für den Leiter und die Lehrer sowie zwei Vertragsbediensteten (Basis Verwendungsgruppe C) der Musikschule Innsbruck als Förderung im Sinne des T-MG zu
gewähren.
In einem ersten Prüfschritt hinsichtlich der Personalförderung nahm die Kontrollabteilung Einschau in die vereinnahmten Beträge des städtischen Haushaltes der Wirtschaftsjahre 2016 und 2017. In beiden Jahren stellte die Förderung mit rund 72 %
(bzw. € 2.131.900,00) den Hauptanteil der Einnahmen des städtischen Unterabschnittes (320210) der Musikschule dar. Die relevanten Förderungseingänge wurden laut Buchungsdaten am 07.07.2016 und am 19.06.2017 im städtischen Haushalt vereinnahmt.
Aufgrund der Auffälligkeit der gleichbleibenden Förderungshöhe und der finanziellen
Relevanz für den Unterabschnitt der städtischen Musikschule, setzte die Kontrollabteilung bezüglich der Landesförderung einen vertieften Prüfungsschwerpunkt.

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Zl. KA-00426/2020

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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