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Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-04-30-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.141

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Die Kontrollabteilung nahm eine auf Stichproben basierende Einschau mit dem Fokus auf eine ordnungsgemäße Ausfertigung auf diversen Auszahlungsanordnungen
des Gestellungsbetriebes der Stadt Innsbruck durch.
Im Rahmen dieser Prüfung stellte die Kontrollabteilung fest, dass nicht jede Ausgabeanordnung den in den betreffenden Ausführungsbestimmungen festgelegten Kriterien entsprach und insbesondere das Vier-Augen-Prinzip nicht durchgängig eingehalten wurde. So fehlte teilweise die Unterschrift des Anordnungsberechtigen,
zum Teil die Beurkundung des fachkundigen Bediensteten zur Feststellung der
sachlichen u. rechnerischen Richtigkeit bei den von der Kontrollabteilung gesetzten
Stichproben.
Zudem unterfertigten verschiedene Personen als Anordnungsberechtigte bei einigen Anweisungsbelegen (Auszahlungsanordnungen) des Gestellungsbetriebes, die
nach Ansicht der Kontrollabteilung nicht die entsprechend den besagten Ausführungsbestimmungen vorgesehene Anordnungsberechtigung haben.
Auf Nachfrage der Kontrollabteilung teilte hierzu die Leiterin des Amtes für Rechnungswesen der MA IV mit, dass derzeit keine schriftliche Vereinbarung hinsichtlich
einer Stellvertretung des Anordnungsberechtigten (Leiter des Gestellungsbetriebes)
zur Unterfertigung von Auszahlungsanordnungen vorliege. Überdies wurde der Kontrollabteilung ein Unterschriftsprobenblatt für die AOB des Gestellungsbetriebes, auf
welchem einerseits der im Jahr 2003 in den Ruhestand getretene Amtsvorstand und
andererseits der derzeitige Referatsleiter (damals Sachbearbeiter) unterzeichneten,
übermittelt.
Abschließend hielt die Kontrollabteilung fest, dass grundsätzlich das Amt für Rechnungswesen, insbesondere das Referat Buchhaltung der MA IV von der damaligen
Frau Bürgermeisterin im Rahmen der betreffenden Ausführungsbestimmungen beauftragt ist, alle angeordneten Einnahmen und Ausgaben auf die Richtigkeit der Einweisung entsprechend der Gliederung des Voranschlages zu prüfen und unrichtige
Kontierungen zurückzuweisen.
Die Kontrollabteilung wies in diesem Kontext darauf hin, dass der Gestellungsbetrieb ein Betrieb gewerblicher Art im Sinne des KStG ist und als eine hierfür erforderliche Voraussetzung die wirtschaftliche Selbständigkeit ist und infolgedessen
seine Buchführung in einem geschlossenen Geschäftskreis (Rechnungskreis) abwickelt. Der Gestellungsbetrieb wird sohin als eigenständiger Mandant im neuen städtischen ERP-System „GeOrg“ geführt, wobei dessen Geschäftsprozesse und deren
Berechtigungssystem nicht an den Standard der Stadt Innsbruck angepasst wurden.
Nach Einschätzung der Kontrollabteilung ist somit eine regelmäßige Prüfung der
Buchführung (Einnahme- bzw. Auszahlungsanordnungen) des Gestellungsbetriebes entsprechend den Ausführungsbestimmungen für den Voranschlag 2017 und
2018 durch das zuständige Amt für Rechnungswesen nur mit einem erhöhten Aufwand möglich.
Die Kontrollabteilung empfahl in diesem Kontext, dem formalrechtlichen Aspekt der
ordnungsgemäßen Unterfertigung von Einnahmen- und Ausgabenanordnungen
entsprechend den von der seinerzeitigen Frau Bürgermeisterin vom 09.12.2016 verfügten Ausführungsbestimmungen erhöhtes Augenmerk zu widmen. Zudem regte

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Zl. KA-00426/2020

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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