Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-04-30-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.142

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Textziffer

die Kontrollabteilung diesbezüglich an, eine dementsprechende Regelung, Unterschriftenrichtlinie bzw. Vertretungsregelung des Anordnungsberechtigten auszuarbeiten und in Schriftform zu dokumentieren.
Laut Stellungnahme beabsichtige das Amt für Gestellungsbetrieb die Anordnungsberechtigungen formell neu zu regeln und zu erweitern.
Im Anhörungsverfahren zur Follow up – Einschau 2018 informierte die MA IV, dass
eine Unterschriftenrichtlinie bzw. Vertretungsregelung des Anordnungsberechtigten
in Ausarbeitung sei.
Im Rahmen der diesjährigen Follow up – Einschau 2019 wurde die Kontrollabteilung
über die Umsetzung der Neuregelung der Anordnungsberechtigung sowie der Stellvertretung in Kenntnis gesetzt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

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Im Jahr 2016 hat der Gestellungsbetrieb nochmals ein aus dem seinerzeitigen Veranlagungsbetrag (€ 3.124.931,87) geführtes Festgeldkonto im Betrag von
€ 2.040.095,62 aufgelöst und der Stadt Innsbruck dann als zweite Tranche zur Tilgung des Handverlages überwiesen. Die entsprechende buchhalterische (kamerale) Verbuchung dieses Rückerstattungsbetrages erfolgte allerdings über das
Sachkonto 370000 IKB – Erlöse Aktienverkauf (Pensionsabdeckung), welches im
Allgemeinen die zweckgebundenen Veranlagungen des Regional- und Straßenbahnprojektes und der Pensionsrückdeckungen des Gestellungsbetriebes abbildet.
Des Weiteren beanstandete die Kontrollabteilung in diesem Zusammenhang die
Höhe dieses Rückzahlungsbetrages, weil infolgedessen der Gestellungsbetrieb
mehr als das anfänglich von der Stadt Innsbruck erhaltene Kapital zur steueroptimierten Veranlagung von € 3.124.931,87 zurückbezahlte.
Betrag in €

Text

3.124.931,87

Summe zur steueroptimierten Veranlagung im GESB

-1.457.420,00

1. Tranche – Tilgung des Handverlages

-2.040.095,62

2. Tranche – Tilgung des Handverlages

-372.583,75

Überzahlung

Der Vollständigkeit halber erwähnte die Kontrollabteilung, dass auch dieses aufgelöste Festgeldkonto ebenfalls aus den stetigen Wiederveranlagungen des einstigen
im Jahr 2000 dem Gestellungsbetrieb bis auf Widerruf übertragenen Betrages von
€ 3.124.931,87 entstammte.
Nach Dafürhalten der Kontrollabteilung konterkarierte diese Vorgehensweise das
gesamthafte „Gestellungsbetriebskonstrukt“ einer steueroptimalen Veranlagung,
welches besagt, dass die erwirtschafteten (steuerfreien) Früchte (bspw. Zinserträge) im Gestellungsbetrieb verbleiben müssen und nur das eingebrachte Kapital
von der Stadt entnommen werden darf.
Die Kontrollabteilung empfahl dem zuständigen Amt für Finanzverwaltung und Wirtschaft, diesbezüglich zur Hintanhaltung etwaiger steuerlicher Nachteile eine Rückzahlung dieses über das Kapital hinausgehenden Betrages von € 372.583,75 an
den Gestellungsbetrieb der Stadt Innsbruck in Erwägung zu ziehen.
Zl. KA-00426/2020

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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