Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 2020-04-30-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.166
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Im Laufe des Jahres 2019 wurde lt. erhaltener Auskunft der IIG KG in weiterführenden Gesprächen mit der MA IV/Finanz-, Wirtschafts- und Beteiligungsverwaltung erörtert, dass es „… in letzter Zeit auch eingebrachte Objekte gibt, die ein
wirtschaftlich gutes Ergebnis aufweisen (bspw. Kletterzentrum, Markthallengarage, Landespolizeidirektion).“ Infolgedessen sei Ende des Jahres 2019 vereinbart
worden, „Überlegungen hinsichtlich eines eigenen Rechenkreises für diese Objekte fortzuführen und werde dementsprechend in Zukunft die Abdeckung des Saldos bei den Abgangsobjekten mittels Transferzahlungen nicht mehr notwendig
sein“.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde aus erwähnten Gründen
nicht entsprochen.
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Des Weiteren ging aus den der Kontrollabteilung zur Verfügung gestellten Unterlagen hervor, dass im Jahr 2015 und 2014 Überlegungen dahingehend angestellt worden sind, ob eine „Rückoption“ bzw. ein Wechsel von der Steuerpflicht zur Steuerbefreiung bei der Vermietung und Verpachtung von Gebäuden des öffentlichen Bereiches angebracht wäre.
Ende des Jahres 2015 sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge der letzten zehn
Jahre (Vorsteuerberichtigungszeitraum vor Inkrafttreten des 1. Stabilitätsgesetz
2012) mittels einer Datenbankabfrage einer Auswertung unterzogen worden. In Abstimmung mit einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft ist festgestellt worden, dass „im öffentlichen Bereich und den sonstigen Gebäuden kein
Objekt besteht, bei dem ein Wechsel auf die steuerfreie Vermietung sinnvoll ist“. Es
wurden jedoch sieben Objekte, in welche zuletzt in den Jahren 2006 bis 2008 investiert worden ist, für eine künftige Prüfung bezüglich einer steuerfreien Vermietung
und Verpachtung in Vormerk genommen.
In ihrem Aktenvermerk vom 07.02.2018 resümierte die IIG KG, dass vereinzelt ein
Wechsel zur steuerfreien Vermietung und Verpachtung vielleicht kurz- bis mittelfristig „isoliert betrachtet umsatzsteuerlich positiv wäre, jedoch die Aufwendungen für
die laufende Instandhaltung nicht absehbar und auch dieser isoliert betrachtete Vorteil gegenüber dem erhöhten Verwaltungsaufwand aus der umsatzsteuerlich vermischten Vermietung – insbesondere bei steuerfreier und steuerpflichtiger Vermietung in einem Objekt – nicht überwiegend“ sind.
Im Hinblick auf die Planung, Steuerung und Kontrolle hat die Kontrollabteilung angeregt, weiterhin auf die umsatzsteuerrechtliche Möglichkeit im Zusammenhang mit
der Vermietung und Verpachtung von „AfA-Mietobjekten“ an die Stadt Innsbruck,
von der Steuerpflicht zur Steuerbefreiung zu optieren, Gebrauch zu machen, besonderes Augenmerk zu legen. Dabei wären die monetären Vor- und Nachteile auch
künftig in wiederkehrenden Abständen einer Prüfung bzw. Berechnung zu unterziehen. Schließlich wäre es nach Meinung der Kontrollabteilung zweckmäßig, die hierfür zuständige, städtische Führungskraft über das jeweilige Ergebnis in Kenntnis zu
setzen.
In ihrer Stellungnahme verpflichtete sich die IIG KG, künftig einmal jährlich die Überprüfung zu einem allfälligen Verzicht auf die Option zur Steuerpflicht vorzunehmen.
Dazu werde die dokumentierte, schrittweise Vorgehensweise weiter optimiert und
festgehalten. Dies werde in Abstimmung mit der MA IV/Finanz-, Wirtschafts- und
Beteiligungsverwaltung der Stadt Innsbruck erfolgen.
Zl. KA-00426/2020
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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