Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 2020-04-30-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.181
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In diesem Kontext ist auch § 29 Abs. 3 des I-VBG zu sehen: „Soweit es dienstliche
Rücksichten zwingend erfordern, kann der Vertragsbedienstete verpflichtet werden,
in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft).
Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.“
Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt für Personalwesen daher, die beschriebene – zum Prüfungszeitpunkt gültige – quantitative Mehrleistung (Rufbereitschaft) im
Hinblick auf den § 29 Abs. 3 des I-VBG zu überarbeiten, wobei aus Sicht der Kontrollabteilung für die überarbeitete Fassung auch eine verwaltungsökonomische
Durchführbarkeit zu berücksichtigen ist.
Das Amt für Personalwesen gab im Stellungnahmeverfahren dazu an, der Empfehlung zu entsprechen. Die quantitative Mehrleistungsvergütung sollte zudem auch
hinsichtlich der verwaltungsökonomischen Durchführbarkeit geprüft werden.
Im Rahmen der Follow up – Einschau 2019 wurde zugesagt, für die Abgeltung der
Rufbereitschaft eine entsprechende Lohnart im Sinne der Empfehlung einzurichten.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
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Im Zuge der Einschau zeigte sich, dass mit einer Mitarbeiterin des geprüften Amtes
vor ihrem Mutterschutz eine Vereinbarung hinsichtlich einer alternierenden Telearbeit unterfertigt wurde. Die Ergänzung zum Dienstvertrag wurde vom 01.09.2018 bis
31.12.2019 befristet. Im vorliegenden Vertrag wurde u.a. vereinbart, dass die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden im Ausmaß von 31 Wochenstunden am Wohnort und im Ausmaß von 9 Wochenstunden in der Betriebsstätte
verrichtet wird.
Des Weiteren war die Dienstnehmerin gemäß vorliegender Vereinbarung für die
Einhaltung der gesetzlichen Ruhepausen und Ruhezeiten dem Dienstgeber verantwortlich. Die Dienstnehmerin hatte alle geleisteten Arbeitszeiten aufzuzeichnen, wobei privat bedingte Unterbrechungen der Arbeitszeit festzuhalten waren. Die Dienstnehmerin hatte zudem die geleistete Arbeitszeit wöchentlich im Nachhinein in der
elektronischen Zeiterfassung einzugeben.
Die Kontrollabteilung hielt dazu fest, dass die Einhaltung der Ruhepausen vom Arbeitgeber gesetzlich sicher zu stellen ist. Aus Sicht der Kontrollabteilung kann diese
Pflicht des Arbeitgebers (Einhaltung der Ruhepausen) daher nicht vertraglich an den
Dienstnehmer übertragen werden.
Ferner erschien der Kontrollabteilung eine lediglich selbständige wöchentliche Eintragung in das Zeiterfassungssystem durch den Dienstnehmer nicht als geeignetes
Kontrollsystem, mit dem der Dienstgeber einer Beaufsichtigung bzw. Überprüfung
der Arbeits- sowie Ruhephasen nachkommen kann.
Die Kontrollabteilung empfahl daher, eine tägliche Meldung der Arbeitsaufzeichnung
bei einem „Telearbeitsplatz“ anzufordern. Nach dem Dafürhalten der Kontrollabteilung ist im Falle der Telearbeit eine tägliche Meldung (bspw. Mitteilung mittels
E-Mail) der Arbeitszeitaufzeichnung zumutbar und stellt sicher, dass u.a. privat bedingte Unterbrechungen der Arbeitszeit sowie die Einhaltung der Ruhephasen praktikabel und zeitnah nachvollzogen werden können.
Zl. KA-00426/2020
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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