Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 2020-04-30-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.183
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Textziffer
„Das Projekt sieht über einer dreigeschossigen Tiefgarage ein zwei- bis teilweise dreigeschossiges Sockelbauwerk vor. Im Sockelbauwerk sind Handels-, Gastronomie- und Dienstleistungsbetriebe vorgesehen. Das Dach des Sockels wird über zwei Freitreppen erschlossen und als öffentliche Terrasse angeboten. Dieses ‚Kulturplateau‘ bringt einen öffentlichen
Mehrwert. Es soll durch einen Ausstellungsraum, öffentliche Nutzung und Gastronomie angereichert und aktiv genutzt werden.
[…]
Darüber hinaus sieht das Projekt im Bereich des turmartigen Gebäudes in zehn Geschossen
Wohnungen vor.
93
Im damaligen Bericht stellte die Kontrollabteilung die sich während der weiteren Projektentwicklung ergebenden wesentlichen Änderungen und deren Behandlung im
Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte dar.
Die aus Sicht der Kontrollabteilung maßgeblichste und von der MA III – Amt für
Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration am kritischsten beurteilte Projektänderung war die Zustimmung zu einem zusätzlichen (11) Wohngeschoss, wenngleich
sich dadurch weder die ursprüngliche Gebäudehöhe noch die Gebäudefassade
(maßgeblich) änderte.
Die Kontrollabteilung beschrieb in ihrem Bericht unter anderem auch die letztliche
(politische) Entscheidungsfindung bzw. die Zustimmung zu dieser Projektänderung.
Für dahingehende Details wird auf Tzn 42 ff des Berichtes „über die Prüfung von
Teilbereichen der Rechtsgeschäfte bezüglich des Ankaufs und der Vermietung von
Flächen im Zusammenhang mit der Stadtbibliothek“, Zl. KA-03529/2019 vom
27.08.2019 verwiesen.
94
Aus formaler Sicht beanstandete die Kontrollabteilung auf Basis ihrer im Bericht enthaltenen detaillierten Darstellungen im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen
Dienstbarkeits- bzw. Projektsicherungsvertrag die folgenden Thematiken:
Auf der Grundlage entsprechender Grundsatzbeschlüsse des Stadtsenates vom
03.07.2002 und vom 06.07.2005 wurde die MA I – Amt für Präsidialangelegenheiten dazu ermächtigt, im Zusammenhang mit Änderungen bei Bebauungs- und
Flächenwidmungsplänen mit den betroffenen Grundeigentümern und Bauwerbern zur Absicherung Dienstbarkeitsverträge selbständig abzuschließen.
Der im konkreten Fall unterzeichnete Dienstbarkeitsvertrag (bzw. PSV) vom
30.07.2014 regelt in seinen Allgemeinen Bestimmungen ausdrücklich, dass
sämtliche nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zu ihrer
Rechtsverbindlichkeit der Schriftform bedürfen. Obwohl im Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte (mehrmals) den Änderungen des Projektsicherungsvertrages zugestimmt worden ist, erfolgten schriftliche Nachträge zur
Dokumentation der Änderungen des PSV nicht.
Für künftig ähnlich gelagerte Fälle empfahl die Kontrollabteilung sowohl dem Amt
für Stadtplanung, Stadtentwicklung und Integration der MA III, als auch dem Amt
für Präsidialangelegenheiten der MA I, diese in den Projektsicherungsverträgen
verankerte Bestimmung im Hinblick auf die Notwendigkeit schriftlicher Nachträge
im Auge zu behalten.
Die Kontrollabteilung zeigte sich zudem darüber verwundet, dass vom Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte – wie anhand dieses konkreten Falles aufgezeigt – maßgebliche Änderungen des abgeschlossenen Projektsicherungsvertrages selbständig beschlossen worden sind.
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Zl. KA-00426/2020
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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