Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 2020-04-30-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.186
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
Textziffer
Gleich nach Erhalt des Berichtes wurde umgehend innerhalb des Amtes die weitere Vorgehensweise eingehend erörtert und sodann ein Besprechungstermin mit
der Stadtplanung vereinbart, um die bisherige Vorgehensweise zu erörtern und
allenfalls erforderliche Maßnahmen zu vereinbaren. Der diesbezügliche Termin
hat am 10.12.2019 stattgefunden. In Vorbereitung auf diese Besprechung hat unser Amt die von der Kontrollabteilung angeführten Bestimmungen § 30 Abs. 1 des
Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 (IStR) und § 50 Abs. 2 der
Geschäftsordnung des Gemeinderates sowie den betreffend den Abschluss von
Projektsicherungsverträgen vorliegenden Ermächtigungsbeschluss des Stadtsenates vom 06.07.2005 geprüft. Dieser Ermächtigungsbeschluss lautet wörtlich:
„Die Magistratsabteilung I, Amt für Präsidialangelegenheiten, wird ermächtigt,
Bezug nehmend auf den Grundsatzbeschluss vom 03.07.2002 zu Zl.
IV-3834/2002, im Zusammenhang mit Änderungen von Bebauungs- und Flächenwidmungsplänen mit den betroffenen Grundeigentümern und Bauwerbern zur Absicherung Dienstbarkeitsverträge abzuschließen, ohne dass es hiezu eines gesonderten Stadtsenatsbeschlusses bedarf.“
Dem entsprechend darf das Amt für Präsidialangelegenheiten solche Verträge
selbständig abschließen. Kraft Größenschluss inkludiert dies nicht nur die Verträge selbst, sondern auch allfällige nachträgliche Änderungen. Ein gesonderter
Stadtsenatsbeschluss ist hierfür nicht mehr erforderlich. Zudem sehen die standardisierten Projektsicherungsverträge in Bezug auf nachträglichen Änderungen
vor, dass die Stadtplanung geringfügige Änderungen des Projektes selbständig
genehmigen kann. Diesbezüglich ist weder im Stadtrecht noch im Vertrag selbst
vorgesehen, den Stadtsenat gesondert zu befassen.
Bei der in der Folge abgehaltenen Besprechung mit der Stadtplanung am
10.12.2019 waren folgende Personen anwesend:
N.N. (Vorstand d. Amtes für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Integration)
N.N. (Leiter Referat Projekte, Gestaltung und Ortsbildschutz)
N.N. (Mitarbeiterin Referat Projekte, Gestaltung und Ortsbildschutz)
N.N. (Vorstand des Amtes für Präsidialangelegenheiten)
N.N. (Mitarbeiter Referat Präsidial- und Rechtsangelegenheiten)
N.N. (Mitarbeiterin Referat Präsidial- und Rechtsangelegenheiten)
Nach eingehender Erörterung des gegenständlichen Kontrollabteilungsberichtes
und der darin in Tz 51 ausgesprochenen Empfehlungen stellen die Anwesenden
übereinstimmend fest, dass weder das Amt für Präsidialangelegenheiten noch die
Stadtplanung gegen die geltenden Bestimmungen des Innsbrucker Stadtrechtes
1975 und den damit in Zusammenhang stehenden Verordnungen noch gegen die
Bestimmungen des gegenständlichen Projektsicherungsvertrages verstoßen haben. N.N. (Vorstand des Amtes für Präsidialangelegenheiten) erläutert dazu, dass
das Amt für Präsidialangelegenheiten mit Grundsatzbeschluss vom 03.07.2002
vom Stadtsenat ermächtigt wurde, im Zusammenhang mit Änderungen von Bebauungs- und Flächenwidmungsplänen mit den betroffenen Grundeigentümern und
Bauwerbern zur Absicherung Dienstbarkeitsverträge abzuschließen, ohne dass es
hierzu eines gesonderten Stadtsenatsbeschlusses bedarf. Das Präsidialamt hat
-----------------------------------------------------------------------------------------·
Zl. KA-00426/2020
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
78