Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-04-30-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.187

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demnach lediglich regelmäßig dem Stadtsenat über abgeschlossene Projektsicherungsverträge Bericht zu erstatten. Diesem Beschluss entsprechend darf das
Amt für Präsidialangelegenheiten sowohl die Verträge selbst als auch allfällige
nachträgliche Änderungen selbständig abschließen. Weiters sehen die standardisierten Projektsicherungsverträge vor, dass die Stadtplanung selbständig geringfügige Änderungen des Projektes genehmigen könne.
Die Vertreter der Stadtplanung erläutern dazu, dass die einzelnen Projekte im
Zuge der Änderung des Bebauungsplanes bzw. Flächenwidmungsplanes auch den
Mitgliedern des Gemeinderates zur Verfügung stehen. Dabei handelt es sich um
die grundsätzlichen Projekte. Inhaltliche Gesichtspunkte werden aus rein fachlicher Sicht von der Stadtplanung selbst beurteilt. In diesem Rahmen wird auch
allfälligen geringfügigen Änderungen zugestimmt. Über diese Geringfügigkeit hinausgehende Änderungen, welche beispielsweise das äußere Erscheinungsbild eines
Projektes gravierend ändern, würden eine Änderung der Projektmappe erforderlich machen. Dies ist gegenständlich nicht der Fall gewesen. Es sei auch nicht bekannt, dass dies bislang in anderen Fällen erforderlich gewesen wäre. In einem
solchen Fall wäre die Projektmappe auszutauschen und diesbezüglich ein Nachtrag
bzw. eine Änderung des Vertrages vorzunehmen, welche natürlich schriftlich über
das Amt für Präsidialangelegenheiten zu erfolgen hätte und im Grundbuch zu vollziehen wäre. Im gegenständlichen Fall habe es sich aus Sicht der ressortzuständigen Politiker um geringfügige Änderungen gehandelt, da die äußere Erscheinung
und die Abmessungen des Gebäudes nicht geändert wurden. Die von der AmraserStraße 2-4 Entwicklungs- und Beteiligungs- GmbH vorgenommenen Änderungen
hätten lediglich das Innere des Gebäudes betroffen. Daher war im gegenständlichen Fall keine Änderung der Projektmappe und des Vertrages vom Amt Präsidialangelegenheiten gefordert worden.
Die Anwesenden stellen übereinstimmend fest, dass diesbezüglich weder im
Stadtrecht noch im Vertrag selbst vorgesehen ist, dass der Stadtsenat gesondert zu befassen wäre. Die Befassung des Ausschusses mit den erfolgten Änderungen durch die Stadtplanung im konkreten Fall ist daher lediglich eine zusätzliche Informationsmaßnahme gewesen, um die politische Kenntnisnahme zu den
gegenständlichen Änderungen einzuholen. Nach den Bestimmungen des Stadtrechts wäre eine solche nicht erforderlich gewesen.
Abschließend kamen die Anwesenden überein, dass der Stadtplanung und dem Amt
für Präsidialangelegenheiten weder im konkreten Fall noch allgemein etwas vorzuwerfen ist. Die derzeit bestehende Vorgehensweise kann daher beibehalten
werden. Sollten zukünftig über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehende Projektänderungen erforderlich sein, wird die Stadtplanung selbstverständlich
auf das Amt für Präsidialangelegenheiten zur Durchführung der erforderlichen
rechtlichen Schritte zukommen. In einem solchen Fall wäre die Projektmappe
auszutauschen und diesbezüglich ein Nachtrag bzw. eine Änderung des Vertrages vorzunehmen, welche natürlich schriftlich erfolgen und im Grundbuch
vollzogen würde.“

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Zl. KA-00426/2020

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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