Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 2020-04-30-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.190
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Textziffer
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Bei ihrer damals vorgenommenen Prüfung, zeigte sich die Kontrollabteilung darüber
verwundert, dass eine Vergebührung des Mietvertrages gemäß § 33 TP 5 GebG
(1 % des 3-fachen Jahreswertes) von der IIG KG offensichtlich nicht vorgenommen
worden ist. Eine dahingehende Rücksprache mit dem Leiter des Geschäftsbereiches Rechnungswesen der IIG KG brachte das Ergebnis, dass von der IIG KG als
Vermieterin die Nichtvergebührung des Mietvertrages unter Berufung auf Art. 34
Budgetbegleitgesetz 2001 i.d.g.F. argumentiert worden ist. Diese Rechtsvorschrift
normiert steuerliche Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der
Körperschaften öffentlichen Rechts.
Für die Kontrollabteilung erschien der Verzicht auf die Vergebührung des Mietvertrages basierend auf dieser Rechtsvorschrift nicht gesichert. Dies wurde von ihr im
seinerzeitigen Bericht auch inhaltlich im Detail begründet.
Die Kontrollabteilung empfahl, eine dahingehende Abklärung mit einem externen
Spezialisten (Steuerberater der Innsbrucker Immobilien Gesellschaften) vorzunehmen, was von der IIG KG im Anhörungsverfahren zugesagt worden ist.
Anlässlich der aktuellen Follow up – Einschau informierte die IIG KG darüber, dass
im vergangenen Jahr in Abstimmung mit dem Finanzamt (und unter Beziehung des
Steuerberaters der IIG KG) die Abwicklung der notwendigen Vergebührung erfolgt
ist.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Betreffend den Mietvertrag mit der universitären Einrichtung (hinsichtlich der GR 2
und 3) erwähnte die Kontrollabteilung, dass im Protokoll der Sitzung des Aufsichtsrates der IIG vom 20.06.2018 (sowie dem dahingehend maßgeblichen Bericht des
Geschäftsführers und dem Aktenvermerk des zuständigen Sachbearbeiters) betreffend den GR 2 die vereinbarte Mietzinshöhe mit einem Betrag von € 15,40 pro m²
Nettonutzfläche dokumentiert worden ist. Aus Sicht der Kontrollabteilung handelte
es sich dabei um ein redaktionelles Versehen, zumal der dem Aktenvermerk des
zuständigen Sachbearbeiters beiliegende Mietvertragsentwurf den letztlich zur Anwendung gelangenden Hauptmietzins von € 14,40 pro m² Nettonutzfläche für den
GR 2 vorsah.
Nachdem dieser Beschluss des Aufsichtsrates für die IIG KG eine wesentliche Geschäftsgrundlage für den Mietvertragsabschluss darstellt, empfahl die Kontrollabteilung der IIG KG diesen Sachverhalt zu prüfen. Gegebenenfalls war eine Korrektur
des Protokolls sowie des diesem Protokoll zugrundeliegenden Berichtes und Aktenvermerks herbeizuführen. In der dazu abgegebenen Stellungnahme bestätigte die
IIG KG die Ausführungen der Kontrollabteilung und verwies auf eine Korrektur des
Protokolls bzw. Berichtigung in der folgenden Sitzung des Aufsichtsrates.
Zl. KA-00426/2020
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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