Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-04-30-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.214

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Begründung:

Das Abschieben von Schutzsuchenden, die sich in einer Lehre oder Ausbildung befinden oder diese
abgeschlossen haben - wie es gerade in Innsbruck auch stattfindet -, ist nicht nur für die
betroffenen Menschen ein herausreißen aus gefestigten Lebensstrukturen, sondern auch ein
Rückschlag für die Betriebe und Unternehmen selber. Dabei leiden seit längeren ganze
Wirtschaftsbranchen unter einem akuten Fachkräftemangel, weshalb sich auch schon die
Wirtschaftskammer klar für einen Ende der Abschiebungen von Schutzsuchende ausspricht, die
sich in einer Lehre oder Ausbildung befinden. Weiters fordert die Wirtschaftskammer, dass es auch
eine Lösung für die Zeit nach der Ausbildung oder Lehre geben muss, da die Betriebe und
Unternehmen dringend auf ihre ausgebildeten Mitarbeiter*innen angewiesen sind.
Das

Abschieben

von

Schutzsuchenden,

die

sich

bestens

integriert

haben,

gefestigte

Lebensstrukturen aufgebaut haben und im Berufsleben sehr gute Chancen hätten, ist somit nicht
nur aus humaner Sicht für die Schutzsuchenden ein Katastrophe, sondern auch für die lnnsbrucker
und Tiroler Wirtschaftsunternehmen.
Diese Situation erkennend, müssen auch wir als lnnsbrucker Gemeinderat jetzt unseren Anteil zu
einer Rückkehr zu einer humanen Flüchtlingspolitik leisten, damit es nicht weiter zu
unmenschlichen Abschiebungen kommt und um den akut betroffenen Personen eine Hilfeleistung
zu bieten. Daher soll sich der lnnsbrucker Gemeinderat gegenüber der österreichischen
Bundesregierung dafür aussprechen, Schutzsuchenden die Möglichkeit zu eröffnen, einer eigenen
Arbeit nachgehen zu können, weshalb die Abschiebungen von Schutzsuchenden, die sich in einer
Lehre oder Ausb ildung befinden, ein Ende finden müssen. Dafür soll explizit die vorgeschlagenen
3+2-Regelung umgesetzt werden, wonach Schutzsuchende während einer Lehre für drei Jahre und
nach dem Abschluss dieser für zwei weitere Jahre nicht abgeschoben werden dürfen. Generell gilt,
dass der Bartenstein-Erlass fallen muss, um Schutzsuchenden eine eigenständige Möglichkeit zur
Arbeitssuche bieten zu können.