Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 2020-04-30-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.222
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Gesamter Text dieser Seite:
,,(2) Die Auszahlung von Subventionen hat erst dann zu erfolgen, wenn der
subventionsauszahlenden Dienststelle ein vom Subventionsempfänger vollständig
ausgefülltes und unterfertigtes Subventionsansuchen vorliegt, in dem sich der
Subventionswerber verpflichtet, diese Subventionsordnung anzuerkennen und einzuhalten.
(3) Sofern bereits im vorausgegangenen Jahr eine Subvention gewährt worden ist, hat eine
Auszahlung nur mehr dann zu erfolgen, wenn für die Verwendung der Vorjahressubvention
vom Subventionsempfänger ein Verwendungsnachweis vorgelegt wird und dessen
Überprüfung durch den Stadtmagistrat die Rechtmäßigkeit der Verwendung der
Förderungsmittel ergibt. "
In der Praxis zeigt sich, dass formale Voraussetzungen für die Gewährung von Subventionen
in zahlreichen Fällen nicht vollumfänglich eingehalten werden. So werden die Formulare für
Subventionsansuchen nur allzu oft nicht vollständig ausgefüllt, Auskünfte über Art und Umfang
bzw. Finanzierung von Vorhaben fehlen oder sind nur sehr vage , Beilagen wie
Verwendungsnachweise von im Vorjahr gewährten Subventionen fehlen.
Dennoch werden solch unvollständige Ansuchen von den zuständigen politischen Gremien/
Entscheidungsträgern häufig „durchgewinkt" und Fördergelder der Subventionsordnung
widersprechend gewährt. Dieser Missstand ist abzustellen.
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