Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 2020-06-25-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.32
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(zu Punkt 22.8)
FPÖ RUDI FEDERSPIEL
StR Rudi Federspiel
Stadtmagistrat Innsbruck
StRin Andrea Dengg
eingelangt am
GR Bernhard Schmidt
J ft4Mai(?2020
CHKI
^ C>"und2OStadtsenat
Geschäftsstelle für Gemeinderat
GRin Deborah Gregoire
KO Markus Lassenberger
KO Stv. Maximilian Kurz
,
GR Andreas Kunst
GRin Astrid Denz
Innsbruck, am 20.05 .2020
Antrag
betreffend Verordnung zur Straßenreinhaltung
Der Gemeinderat mö ge beschließen:
Herr Bürgermeister wird beauftragt, die zuständigen Dienststellen des Stadtmagistrats mit
der zeitnahen Erstellung eines Entwurfs einer ortspolizeilichen Verordnung zur Reinhaltung
ö ffentlicher Verkehrsflächen, f ür welche die Landeshauptstadt Innsbruck Straßenerhalterin
ist, und sonstiger öffentlich zugänglicher Freir äume zu betrauen und ggst. Entwurf sodann
unverzüglich dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.
Verboten werden sollen jegliche Verunreinigungen im öffentlichen Raum, insbesondere das
Wegwerfen von Abfällen, das Zurücklassen von Hundekot oder menschlichen Fäkalien, das
Versprühen von Farben, Schaum oder Schmiermitteln, das Anbringen von Klebern, das
Ausgießen/ Ausbringen verunreinigender Stoffe, etc.
Begr ündung:
Aufgrund der verfassungsrechtlichen Ermächtigung des Art. 118 Abs. 6 B - VG hat die
Landeshauptstadt Innsbruck nach § 19 Abs. 1 IStR in den Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereichs das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen zur Abwehr unmittelbar zu
erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben st örender
Missstände zu erlassen sowie deren Befolgung als Verwaltungsübertretung zu erklä ren.
Verunreinigungen des öffentlichen Raums, insbesondere durch das Wegwerfen von
Abf ällen, sind ein Phänomen, welches das gesamte Stadtgebiet betrifft. Es handelt sich
dabei in jedem Fall um einen das örtliche Gemeinschaftsleben st örenden Missstand, welcher
nicht nur f ür Ä rger bei vielen Bürgern sorgt, sondern auch mit erhöhten
Straßenreinigungskosten und damit einer objektiv messbaren Mehrbelastung f ür die
Allgemeinheit verbunden ist.
Bedeckungsvorschlag: nicht erforderlich