Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-06-25-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.55

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2020-06-25-GR-Kurzprotokoll.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2020
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
1

Stadtmagistrat Innsbruck

(zu Punkt 22.23)

eingelangt am

GERECHTES

Mai 2020

IUCH

6 8 "1020

ifc.

Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat

Gemeinderatsfraktion Gerechtes Innsbruck
Maria -Theresien -Stra ß e 18, 6020 Innsbruck
www.gerechtes -innsbruck.at
E -Mail: officeffigerechtes-innsbruck.at

Bürgermeister der Stadt Innsbruck
im Hause
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

Hiermit stellt das Gerechte Innsbruck folgenden Antrag bzgl. Rückbaus der Gehsteigverbreiterung Innstraße.
Der Gemeinderat möge beschließen, die im Mai 2020 errichtete Gehsteigverbreiterung in der Innstra ße wird umgehend wieder zurückgebaut. Der ursprüngliche Zustand des Gehweges bzw. der Parkplä tze wird wieder hergestellt.

Im Mai 2020 durfte man über die Medien erfahren, dass der Gehsteig in der Innstra ße verbreitert wurde. Die tempor ä re Gehsteigverbreitung wurde mit COVID19 Ma ßnamen begr ündet, die ebenso, wie die Fußgä nger * innenstraßen St. Nikolausgasse
und Innalle aufgrund der Nichterforderlichkeit nicht notwendig w ä re, und mit dem
geltenden COVID19 Bundesgesetz nicht zu rechtfertigen sind.

BUNDESGESETZBLATT
F Ü R DIE REPUBLIK Ö STERREICH
Ausgegeben am 4. April 2020

Jahrgang 2020
24. Bundrsgivt/:

4. < () MILI 9 (

^1

Teil I

M Z

. .

.

.

( NR: GP XXVIIIA 403/ A AB 116 S 22 BR: AB 10292 S 905 )

m



2. An § 76 Mini folgender Ahs l I angefugt :
Hl » Wenn cs aufgrund von Ma ßnahmen » he zur Verhinderung der Verbreitung wn t » »YIIM **
getroffen » erden ethw »5erlieh ist und keine erheblichen Intacasca am urtfvhiudencn I ahrzcugvcikeht
otpHmtchca. kam Ac Bttoide dmch Vmwh f atf ewetoen Sgjrfkn oder SfrdfciMhicliiiittcn
dauernd tvfcr für befummle Zettet» I uiig.vngcvn die Hcmtt/mg der gesamten Fahrbahn erlauben
Auf den in der Verordnung bezeichnten Stra ßen oder Straßen!eilen ist der Fahrzeug verkehr verboten
ausgenommen davon sind der Fahrradverkehr, das Befahren mit Fahrzeugen des Stra ßendienstes, der
M ü llabfuhr , des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Feuerwehr in Ausü bung des Dienstes sowie das
Befahren zum Zwecke des Zu und Abfahrcnv Fußgänger d ürfen den Fahrzeug verkehr nicht mutwillig
behindern , die Lenker von Fahrzeugen d ürfen Fußgänger nicht behindern oder gef ährden Soweit die
Behörde das Halten und Parken ui den in der Verordnung genannten Straßen oder Stra ßenabsehnittcn
nicht verbietet, darf gehalten und geparkt werden i me L e e: idfit:.;. ist durch Vn chJag an der
V; iNtatcl kandsumachcn zusä tzlich ist der Inhalt solcher Verordnungen durch Hinweistalcln am Beginn
der von der Verordnung betroffenen Straßcmtrcckc zu verlautbaren “

-

,

-

-

3 . An $ / 03 M ini folgender Ahs . 23 a»gef ügt:
.423 ) § 42 Abs II und 12 und § 76 Abs II » n der Fassung dieses Bundesgesetzes. BGBl 1
NT. 24 2020. treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Krall und mit 31 . Dezember 2020 au ßer
Krall aufgrund § 76 Abs II erlassene Verordnungen treten spatestem mit 31 Dezember 2020 au ßer
Kraft

-

,