Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 03_Kurzprotokoll_22.03.2018.pdf
- S.20
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Person an einer Grabstätte (v.a. die Beziehung zwischen grabbenützungsberechtigter und beizusetzender Person) einer rechtskonformen Regelung zuzuleiten.
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Des Weiteren konstatierte die Kontrollabteilung, dass die zum Prüfungszeitpunkt
gültige Friedhofsordnung an Samstagen sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen keine Beisetzungen und Verabschiedungen vorsah. Da dem gegenüber die
Aufzeichnungen der Friedhofsverwaltung zeigten, dass im Jahr 2013 an Samstagen insgesamt 90 und im ersten Halbjahr 2014 insgesamt 43 Erdbestattungen,
Verabschiedungen oder Urnenbeisetzungen ausgerichtet worden sind, hat die
Kontrollabteilung eine Aktualisierung der diesbezüglichen Bestimmungen der
Friedhofsordnung empfohlen.
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Ferner zeigte die Durchsicht der Friedhofsgebührenordnung, dass diese für Beisetzungen in einem Urnensammelgrab zum einen eine einmalige Grabbenützungsgebühr und zum anderen Gebührenfreiheit vorsah. Angesichts dieser Tatsache wurde angeregt zu prüfen, ob sich die Bestimmungen der Friedhofsgebührenordnung dem Inhalt nach widersprechen.
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Darüber hinaus hat die Kontrollabteilung darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des in der Friedhofsordnung der Stadt Innsbruck zitierten Tiroler Grundsicherungsgesetzes bereits im Jahr 2010 außer Kraft getreten sind. Die Mindestsicherung wird seitdem durch das Gesetz vom 17. November 2010, mit dem die
Mindestsicherung in Tirol (Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG) geregelt
wird, organisiert.
Es wurde daher die Empfehlung ausgesprochen, auf die Änderung im Zusammenhang mit der Mindestsicherung Bedacht zu nehmen und die Begriffsbestimmungen
der Friedhofsordnung den aktuellen Gegebenheiten anzupassen.
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Auch wurde dem Institut für Anatomie im Rahmen von Einzelbeisetzungen (Urne)
eine nach Ansicht der Kontrollabteilung zu hohe Administrations- und Graböffnungsgebühr in Rechnung gestellt. Demnach wurden im Jahr 2014 eine Administrationsgebühr von € 91,00 statt € 45,50 (Jahr 2013: € 89,20 statt € 44,60) und eine
Graböffnungsgebühr von € 74,10 statt € 34,50 (Jahr 2013: € 72,60 statt € 33,80)
verrechnet.
Im Konnex damit hat die Kontrollabteilung empfohlen, das Ergebnis der aus dem
StS-Beschluss vom 12.03.2003 abgeleiteten Gebührenvorschreibung hinsichtlich
seiner Rechtmäßigkeit zu prüfen und mit den vom GR jährlich festgelegten Gebühren abzustimmen.
Zu diesem Punkt gab das Referat Friedhöfe zur Follow up – Einschau bekannt,
dass „dem Anatomischen Institut jetzt … die reduzierten Gebühren …“ verrechnet
werden würden.
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Zu den eben angeführten Textziffern hat der Leiter des Referates Friedhöfe im
seinerzeitigen Anhörungsverfahren mitgeteilt, dass eine generelle Überholung
bzw. Aktualisierung der Rechtsgrundlagen (Friedhofsordnung und Friedhofsgebührenordnung) geplant sei.
Zum Umsetzungsstand in dieser Sache befragt, gab der Leiter des Referates
Friedhöfe anlässlich der Follow up – Einschau 2015 bekannt, dass bezüglich der
Aktualisierung der Friedhofsordnung sowie auch der Friedhofsgebührenordnung
das Ziel war, die Einarbeitung der offenen Punkte „bis ins III. Quartal dieses Jahres abgeschlossen zu haben“. Darauf Bezug nehmend hat die Follow up – Ein-
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Zl. KA-00253/2018
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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