Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2018

/ Ausgabe: 03_Kurzprotokoll_22.03.2018.pdf

- S.29

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den und eine neue Mittelschule mit 10 Klassen entstehen würde. Die Volksschule
Altwilten werde als eigenständiger Schultyp in diesem Campus integriert. Die NMS
Müllerstraße übersiedle in das Gebäude der derzeitigen NMS Wilten. Das derzeitige Gebäude der NMS Müllerstraße stehe sodann ab September 2020 zur Disposition.
Im Hinblick auf die Stadtteilentwicklung am Campagnereiter-Areal wurde erneut
darauf verwiesen, dass laufend Gespräche mit den politisch Zuständigen unter
Einbindung des Amtes für Schule und Bildung, der Abteilung Bildung des Landes
und des Landesschulrates für Tirol stattfinden würden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

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Die Durchsicht der von der Stadt Innsbruck an beitragspflichtige Gemeinden gerichteten Schreiben zeigte, dass sich die Stadt Innsbruck im Rahmen der Vorschreibung von Betriebsbeiträgen entsprechend § 79 Abs. 1 TSchOG i.d.g.F. auf
eine „privatrechtliche Vereinbarung über die Vorschreibung der Betriebsbeiträge
sprengelfremder Schüler“ bezieht. Weiters wird in diesen Schreiben darauf hingewiesen, dass diese Vereinbarung im Jahr 1994 auf unbestimmte Zeit verlängert
worden sei und daher auch den Berechnungen (der Betriebsbeiträge) zugrunde
gelegt werde.
Weitere Nachforschungen der Kontrollabteilung zeigten, dass im Jahr 1988 mit
beitragspflichtigen Gemeinden schriftliche Vereinbarungen abgeschlossen worden
sind. Diese Vereinbarungen hatten jedoch nur bis zum Ende des Schuljahres
1991/1992 Gültigkeit. Nach intensiver Recherche der in dieser Angelegenheit
maßgeblichen historischen Entwicklungen hielt die Kontrollabteilung letztlich fest,
dass solche (schriftliche) Verträge – entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des Tiroler Schulorganisationsgesetzes – zwischen der Stadt Innsbruck und
den beitragspflichtigen Gemeinden offensichtlich nicht (mehr) bestanden. Jedenfalls konnten derartige Verträge der Kontrollabteilung nicht vorgelegt werden.
Von ihr wurde darauf hingewiesen, dass nur der Abschluss schriftlicher Verträge
die von der Stadtgemeinde Innsbruck praktizierte Vorgangsweise hinsichtlich der
Vorschreibung von Betriebsbeiträgen rechtfertigt. Konkret meinte die Kontrollabteilung unter Verweis auf § 79 TSchOG (Betriebsbeiträge) in Verbindung mit § 81
TSchOG (Vorschreibung und Entrichtung) damit, dass für den Fall, dass derartige
„schriftliche“ Verträge nicht existieren, gesetzlich definierte Regelungen für die Ermittlung des zu verrechnenden Betriebsbeitrages und für die Vorschreibung (in
Bescheidform) bestehen.
Die Kontrollabteilung empfahl, eine (rechtliche) Abklärung in dieser Angelegenheit
durchzuführen und in weiterer Folge eine den Bestimmungen des Tiroler Schulorganisationsgesetzes entsprechende Vorschreibungsform betreffend die Betriebsbeiträge festzulegen und zu praktizieren.
Im Anhörungsverfahren informierte die Leitung der MA V darüber, dass Vorschreibungen von Betriebsbeiträgen – aufgrund von Vereinbarungen mit den betroffenen
Gemeinden – weiterhin in dieser Form ausgeführt werden. Dort, wo es keine Vereinbarungen mit Gemeinden gibt, würden diese nachgeholt werden.

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Zl. KA-00253/2018

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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