Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-06-25-GR-Protokoll_kl.pdf

- S.203

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(zu Punkt 38.4)

Retouren an Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat

Herrn
Bürgermeister
Georg WILLI
HIER

Sachbearbeiter
Telefon
Fax
Email

Ort, Datum

Stadtmagistrat
Geschäftsstelle für Gemeinderat
und Stadtsenat
Mag.a Susanne Plankensteiner
+43 512 5360 2302
+43 512 5360 1709
post.geschaeftsstelle.gemeinderat
@innsbruck.gv.at
Innsbruck, 15.06.2020

Dringender Antrag zu "MCI, Vergleichsabschluss Innsbrucker Immobilien GmbH & Co
KG (IIG) mit Architekten", Nichtzulassung durch Bürgermeister; Zahl GfGR/141/2020;
ANFRAGE von GR Depaoli vom 20.05.2020;
BEANTWORTUNG unter Einbeziehung der Stellungnahme der betroffenen Dienststellen

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

GR Depaoli hat am 20.05.2020 folgende Anfrage eingebracht, zu welcher die Antwort eingefügt wurde:
Anbei erlaubt sich die Gemeinderatsfraktion Gerechtes Innsbruck an den Bürgermeister folgende Anfrage bzgl. Nichtzulassung eines dringlichen Antrages zu stellen.
Die Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat teilte am 06.05.2020 per E-Mail mit, dass
der Antrag nicht als dringender Antrag eingebracht werden kann. Nach rechtlicher Klärung wurde
bestätigt, dass der Antrag gemäß § 21 Abs. 3 Geschäftsordnung des Gemeinderates (GOGR)
nicht zulässig ist. Er kann aber als Antrag nach § 20 Geschäftsordnung des Gemeinderates
(GOGR) behandelt werden.
Es folgte am 08.05.2020 folgende/r Einwand/Beschwerde:
"Sehr geehrter Herr Bürgermeister Georg Willi,
sehr geehrter Herr Magistratsdirektor Dr. Herbert Köfler,
wie uns von der Gemeinderatskanzlei freundlich mitgeteilt wurde, ist die Einbringung des
dringlichen Antrages bezüglich Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses vom 30.04.2020
zu Tagesordnungspunkt 5l) - Anträge des Stadtsenats
"Neubau Management Center Innsbruck (MCI), Vergleichsabschluss Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KG (IIG) und Habeler & Kirchweger Architekten ZT GmbH (vorbehaltlich
der Beschlussfassung im Stadtsenat am 29.04.2020) wird aufgrund eines Abstimmungsvorganges, welcher den rechtlichen Vorschriften der Stadt Innsbruck bzw. Landes Tirol
widersprochen hat, aufgehoben"
gemäß § 21 Abs. 3 GOGR nicht zulässig.