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Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-06-25-GR-Protokoll_kl.pdf

- S.204

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(§ 21 Abs. 3 GOGR: Anträge auf Abänderung bereits gefasster Beschlüsse des Gemeinderates oder auf Auflösung des Gemeinderates können einer dringenden Behandlung nicht zugeführt werden.)
Einwand/Beschwerde
Im bereits eingebrachten dringlichen Antrag des Gerechten Innsbruck wird keine inhaltliche
Abänderung des Beschlusses (z. B. Höhe der Vergleichszahlungen etc.) beantragt, sondern
die Aufhebung des Beschlusses an sich, aufgrund eines Abstimmungsvorganges, welcher
den rechtlichen Vorschriften der Stadt Innsbruck bzw. Landes Tirol widersprochen hat.
Die Begrifflichkeiten Änderung und Aufhebung sind daher aus der Sicht des Gerechten Innsbruck eindeutig rechtlich zu unterscheiden, zumal unser eingebrachter dringlicher Antrag in
keinster Weise dem rechtlichen Charakter von Abänderungsanträgen gemäß den gesetzlichen Vorschriften der Stadt Innsbruck entspricht.
Dass der dringliche Antrag des Gerechten Innsbruck nicht aus rechtlichen, sondern aus politischen Gründen nicht zugelassen werden soll, um eine mögliche öffentliche Diskussion
über den fragwürdigen Abstimmungsvorgang (GR-Sitzung am 30.04.2020) verhindern zu
wollen, steht daher im Raum. Die möglichen politischen bzw. politisch taktischen Motive ergeben sich eventuell aus der zwingenden Tagesordnung der kommenden Gemeinderatssitzung am 20.05.2020, wie man aufgrund der prekären Finanzlage der Stadt Innsbruck vermuten kann.
Es wird daher um rechtliche Stellungnahme gebeten, ob eine Aufhebung des Beschlusses
rechtlich einer Abänderung des Beschlusses gemäß § 21 Abs. 3 GOGR gleichzustellen ist,
und wenn ja, mit welcher rechtlichen Begründung. (Quelle Gesetzestext?) Andernfalls würde
die Nichtzulassung unseres dringlichen Antrages gegebenenfalls eine massive Verletzung
der rechtlichen Vorschriften der Stadt Innsbruck durch den Bürgermeister der Stadt Innsbruck als auch durch den Magistratsdirektor darstellen.
Bezüglich der Abstimmung vom 30.04.2020 erinnere ich Sie nochmals an § 40 der Geschäftsordnung des Innsbrucker Gemeinderates:
(1) Gemeinderatsmitglieder, die sich einer Stimmenabgabe zu einem Antrag enthalten
wollen, haben dies vor Beginn der Abstimmung dem Vorsitzenden anzuzeigen.
Bei der Abstimmung zählen sie als nicht anwesend.
Folglich § 39 der Geschäftsordnung des Innsbrucker Gemeinderates:
(5) Ein Gemeinderatsmitglied, das bei einer Abstimmung nicht anwesend war, darf nachträglich seine Stimme zum betreffenden Antrag nicht mehr abgeben.
Die Zulassung des dringlichen Antrages zur Behandlung bei der Gemeinderatssitzung am
20.05.2020 bezüglich Aufhebung des Beschlusses des Innsbrucker Gemeinderates vom
30.04.2020 zu Tagesordnungspunkt 5I) Anträge des Stadtsenats wird hiermit mit Nachdruck
eingefordert. Einer Nichtzulassung des dringlichen Antrages wird widersprochen.
Vorbehaltlich der Einbringung eines weiteren dringlichen Antrages bzw. Antrages diesbezüglich...
Mit der Bitte um Kenntnisnahme
Gerald Depaoli, Gemeinderat der Stadt Innsbruck."

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