Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-06-25-GR-Protokoll_kl.pdf

- S.205

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Diese Ausgabe – 2020-06-25-GR-Protokoll_kl.pdf
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Stellungnahme Amt für Präsidial- und Rechtsangelegenheiten vom 12.05.2020:
"Sehr geehrter Herr Gemeinderat,
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 08.05.2020 betreffend den Einwand gegen die Nichtzulassung der Einbringung eines dringenden Antrages zur Aufhebung des GR-Beschlusses
zum Vergleichsabschluss MCI darf ich Ihnen im Auftrag von Herrn Bürgermeister und Herrn
Magistratsdirektor Folgendes mitteilen:
Nach § 21 Abs. 3 Geschäftsordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck,
seiner Ausschüsse und des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck (GOGR) können
"Anträge auf Abänderung bereits gefasster Beschlüsse des Gemeinderates oder auf Auflösung des Gemeinderates einer dringenden Behandlung nicht zugeführt werden." Die Aufhebung eines bereits gefassten Beschlusses ist dessen weitreichendste Änderung, nämlich
seine Beseitigung. Dieser Fall ist somit jedenfalls auch unter § 21 Abs. 3 GOGR zu subsumieren.
Die dringende Behandlung Ihres gegenständlichen Antrages auf Aufhebung eines in der
GR-Sitzung vom 30.04.2020 bereits gefassten Beschlusses in der nächsten GR-Sitzung ist
daher nach unserer Ansicht nicht zulässig.
Freundliche Grüße …"

Schreiben Gerechtes Innsbruck an das Amt für Präsidial- und Rechtsangelegenheiten am
13.05.2020
"Sehr geehrte Frau ......
Die Rechtsmeinung im Auftrag des Bürgermeisters und des Magistratsdirektors teile ich nicht.
Ich nehme daher unter Protest die Nichtzulassung des dringenden Antrages der Gemeinderatsfraktion Gerechtes Innsbruck zur Kenntnis, aber nur deshalb, da eine Klärung der Rechtslage bis zur Gemeinderatssitzung nicht mehr möglich ist. Ich halte fest, dass im Auftrag des
Bürgermeisters bzw. des Magistratsdirektors bis zum Stichtag der Abgabe des dringenden
Antrages kein dementsprechender Gesetzestext mitgeteilt wurde, in welchem dezidiert der
rechtliche Unterschied zwischen der Aufhebung und der Abänderung eines Antrages nachweislich festgestellt wird.
Der dringende Antrag wird daher als Antrag gemäß den rechtlichen Vorschriften bei der kommenden Gemeinderatssitzung am 20.05.2020 eingebracht."

Frage 1:

Aufgrund welchen Gesetzestextes (Rechtsvorschrift) etc. kommt die Mag.-Abt. I,
Präsidialangelegenheiten, zur Auffassung, dass es sich bei der Aufhebung eines
gefassten gemeinderätlichen Beschlusses um dessen weitreichendste Änderung,
nämlich seine Beseitigung handelt? (Um Zitierung des jeweiligen Gesetzestextes,
Judikatur etc. wird ersucht).

Antwort:

Die Aufhebung eines bereits gefassten Beschlusses ist dessen weitreichendste Änderung, nämlich seine Beseitigung, und somit jedenfalls unter
§ 21 Abs. 3 Geschäftsordnung des Gemeinderates (GOGR) zu subsumieren.
Es kommt hierbei der Größenschluss "argumentum a minori ad maius", der
Schluss vom Kleineren auf das Größere, zur Anwendung: Ordnet ein Gesetz
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