Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2020

/ Ausgabe: 2020-06-25-GR-Protokoll_kl.pdf

- S.206

Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Dokument

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2020-06-25-GR-Protokoll_kl.pdf
Ausgaben dieses Jahres – 2020
Alle Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
oder eine Verordnung etwas als Rechtsfolge schon für einen – dem Gesetzes-/Verordnungszweck nach – weniger wichtigen Sachverhalt an, muss
diese Anordnung erst recht für einen wichtigeren Fall gelten. Wenn bereits
die geringste Abänderung eines Beschlusses nicht Gegenstand eines dringenden Antrages sein kann, so muss dies erst recht für dessen gänzliche
Aufhebung gelten.

Beispiele in der Judikatur:
EvBl 1964/292 (Hälfteeigentümer lässt vom Hausschwamm befallenes Haus
sanieren) Der Oberste Gerichtshof (OGH) zieht einen Größenschluss zu
§ 1097 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB): Wenn schon der Bestandnehmer vom Gesetz als Geschäftsführer ohne Auftrag für wichtige
Ausbesserungen/Reparaturen angesehen wird, dann erst recht der Miteigentümer.
EvBl 1999/70: Die Klage auf Einwilligung in die bücherliche Einverleibung
einer durch Grundstücksteilung entstandenen offenkundigen Dienstbarkeit
kann in analoger Anwendung des § 70 Allgemeines Grundbuchsgesetz
(GBG) im Grundbuch angemerkt werden. "Kann nun eine Streitanmerkung
gemäß § 70 GBG selbst im Fall eines Klagebegehrens auf "Zuerkennung eines dinglichen Rechts" wegen Ersitzung bewilligt werden, so führt ein Größenschluss als Mittel der Analogiebildung ... zum Ergebnis, dass dieselbe
Rechtsfolge auch für den noch gewichtigeren Fall einer schon durch Grundstücksteilung entstandenen offenkundigen Dienstbarkeit gelten muss.”
VfGH VfSlg 14324/1995 (Verletzung im Eigentumsrecht durch die Verhängung einer Geldstrafe aufgrund der denkunmöglichen Annahme des Vorliegens des Finanzvergehens des Schmuggels): "Aus einem Größenschluss
ergibt sich, dass Abs. 2 der eben genannten Bestimmung nicht bloß für die
Höhe der Strafe, sondern auch dafür maßgebend ist, ob überhaupt eine
Strafe zu verhängen ist."
VwGH 2012/04/0146 vom 11.09.2013 "§ 88 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
verpflichtet die Gewerbebehörde vielmehr, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn sich der Betreffende nicht mehr legal in Österreich aufhält.
Wenn der Beschwerdeführer gegen dieses Argument einwendet, der Entziehungstatbestand des § 88 Abs. 1 GewO 1994 sei auf ihn nicht anwendbar,
weil er sich niemals (legal) in Österreich aufgehalten habe, so ist ihm zu entgegnen, dass die aus § 88 Abs. 1 GewO 1994 ableitbaren öffentlichen Interessen in einem Größenschluss umso mehr für einen Fall gelten, in dem
sich der Gewerbeinhaber niemals legal in Österreich aufgehalten hat."
Angefallener zeitlicher Arbeitsaufwand für die Erstellung der Beantwortung

Freundliche Grüße
Mag.a Susanne Plankensteiner
Seite 4 von 4

1h

40 min