Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 2020-06-25-GR-Protokoll_kl.pdf
- S.218
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(zu Punkt 38.9)
Retouren an Geschäftsstelle für Gemeinderat und Stadtsenat
Herrn
Bürgermeister
Georg WILLI
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Sachbearbeiter
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Ort, Datum
Stadtmagistrat
Geschäftsstelle für Gemeinderat
und Stadtsenat
Mag.a Susanne Plankensteiner
+43 512 5360 2302
+43 512 5360 1709
post.geschaeftsstelle.gemeinderat
@innsbruck.gv.at
Innsbruck, 16.06.2020
Geschäftsordnung des Gemeinderates (GOGR), abgelehnte Anträge aus Ausschüssen,
Weiterleitung an Entscheidungsgremien; Zahl GfGR/146/2020;
ANFRAGE von GR Lassenberger vom 20.05.2020;
BEANTWORTUNG unter Einbeziehung der Stellungnahmen der betroffenen Dienststellen
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
GR Lassenberger hat am 20.05.2020 folgende Anfrage eingebracht, zu deren einzelnen
Punkten die Antworten eingefügt wurden:
§ 57 der Geschäftsordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck, seiner Ausschüsse und des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck (GOGR) (Gemeinderatsbeschluss vom 16.05.2012 und 12.07.2018) mit dem Titel "Weiterleitung der Behandlungsunterlagen" lautet wie folgt:
"(1) Die in den Ausschüssen behandelten Akten sind mit den auf ihnen vermerkten Beschlüssen dem Bürgermeister vorzulegen.
(2)
Der Bürgermeister hat diese Akten auf die Tagesordnung des zuständigen Organs zu setzen, und zwar beim Gemeinderat innerhalb von acht Wochen nach Vorlage und beim
Stadtsenat innerhalb von vier Wochen nach Vorlage.
(3)
Findet innerhalb der in Abs. 2 genannten Fristen keine Gemeinderats- bzw. Stadtsenatssitzung statt, sind diese Akten auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Gemeinderatsbzw. Stadtsenatssitzung zu setzen."
In diesem Zusammenhang wird um die Beantwortung nachfolgender Fragen ersucht:
Frage 1:
Wie viele Beschlussvorlagen/Anträge wurden seit Beginn der laufenden Gemeinderatsperiode in allen gemeinderätlichen Ausschüssen abgelehnt? Bitte um Aufgliederung nach Ausschuss, unter Anführung von Beschlussdatum und Antragstitel?
Antwort:
Es darf an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass den Mitgliedern
des Gemeinderates gemäß § 59 Abs. 2 GOGR das Recht der Einsichtnahme